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Vergütungsform der Umkleidezeit

S
SaMi
Feb 2019 bearbeitet

Hallo zusammen,

Mein Arbeitgeber möchte die Umkleidezeit nicht mit der Arbeitszeit vergüten, sondern monatlich eine Summe X bei Seite legen und diese Summe dann für eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge verwenden. Ist das grundsätzlich möglich? Mir geht es nicht darum, ob das gut oder schlecht ist, sondern darum ob Umkleidezeit immer gleich Arbeitszeit sein muss oder ob eine Vergütung auch in anderer Form möglich ist und ob über die Verwendung dann der AG bestimmen darf.

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Community-Antworten (10)

C
celestro

22.02.2019 um 15:31 Uhr

Gibt es einen Tarifvertrag ? Falls nicht, bzw. der das nicht regelt, würde ich persönlich dazu tendieren, dass eine Vergütung nicht immer gleich "Zeit" oder "direktes Geld" sein muß.

W
wdliss

22.02.2019 um 15:35 Uhr

BAG (25.04.2018) Aktenzeichen 5 AZR 245/17: Die Umkleidezeit gehört zur Arbeitszeit, wenn das Umkleiden selbst Teil der arbeitsvertraglichen geschuldeten „Leistung“ des Arbeitnehmers ist. Arbeitszeit ist zu entlohnen und über seinen Lohn entscheidet jeder selbst. Ein Tarifvertrag könnte aber eine davon abweichende Regelung haben.

C
celestro

22.02.2019 um 16:00 Uhr

"Ein Tarifvertrag könnte aber eine davon abweichende Regelung haben."

Oder der Arbeitsvertrag.

"Arbeitszeit ist zu entlohnen und über seinen Lohn entscheidet jeder selbst."

Das steht so aber nicht in dem Urteil, oder ?

S
SaMi

22.02.2019 um 17:52 Uhr

Danke für die schnellen Rückmeldungen. Es gibt im Tarif oder Arbeitsvertrag keine Regelung dazu... gut, dann verstehe ich es richtig, dass der AG zwar zahlt, aber selbst entscheidet im welcher Form.

B
BRHamburg

23.02.2019 um 09:33 Uhr

Es ist leider noch nicht ganz klar ob ihr überhaupt tarifgebunden seid oder nur eine Regelung fehlt. Wenn ihr tarifgebunden seid, würde ich mit der Gewerkschaft klären ob ihr mit euren Tätigkeiten unter das BAG Urteil fallt oder ob die Vergütung der Umkleidezeit vieleicht vom Arbeitgeber freiwillig gezahlt wird. Wenn der Arbeitgeber die Zeit bezahlen muss, ist es Teil der Lohnzahlung und damit seit ihr als BR raus und der Arbeitgeber muss sich mit der Gewerkschaft einigen. ( Tarifvorbehalt)

C
celestro

23.02.2019 um 10:57 Uhr

"gut, dann verstehe ich es richtig, dass der AG zwar zahlt, aber selbst entscheidet im welcher Form."

Das ist grundsätzlich nur meine Meinung, User wdliss hat eine Andere. ;-)))

Wobei ich noch vergessen hatte zu erwähnen, daß hier die Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG greifen dürfte. (vorher aber das von BRHamburg Geschriebene beachten)

M
merkur

23.02.2019 um 11:50 Uhr

Hallo SaMi,

zunächst einmal ist die Frage, zu klären ob es bei euch einen Mantel- oder Hasustarifvertrag gibt, in dem das Thema Betriebliche Altersvorsorge behandelt wird.

Generell gilt: Persönliche Entgeltumwandlungen, d.h. dort wo Teile des Bruttogehalts an einen privaten Rententräger bzw. Pensionskasse abgeführt werden sind IMMER auf freiwilliger Basis. In jedem Tarifvertrag, in dem Entgeltumwandlung festgeschrieben ist, MUSS es für die persönliche Entgeltumwandlung eine sog. "Opting-Out" - Möglichkeit geben.. Dh. der AN kann der individuellen Entgeltumwandlung jederzeit widersprechen..

Anders sieht das bei Arbeitgeber Leistungen aus. Darauf hat der AN in der Regel keinen Einfluss.

Dh für euch: In der Regel ist Umziehzeit ja Arbeitszeit, sofern sie arbeitsvertraglich bzw. tarifvertraglich nicht explizit ausgeschlossen ist, was aber bei euch offenbar nicht der Fall ist. Und somit wäre es dann eine persönliche Entgeltumwandlung und jederzeit kündbar.

J
jimbob2019

24.02.2019 um 23:46 Uhr

Bei uns hat der GBR unsere Rüstzeit mit einer BV in zwei extra Urlaubstage pro Jahr umgewandelt. Wenn aber die Rüstzeit gesetzeslage ist, was gilt dann??

S
SaMi

25.02.2019 um 12:55 Uhr

Vielen DANK für eure Antworten. Ich denke ich habe mir aus all euren Antworten ein Bild machen können und ich denke, dass der AG in meinem Fall nicht richtig handelt. Da muss ich nochmal etwas Gehirn reinstecken und an anderer Stelle bohren (Gewerkschaft).

B
bürgermeister

26.02.2019 um 12:33 Uhr

@BRHamburg: Was hat die Tarifgebundenheit mit dem Urteil des BAG zur Umkleidezeit zu tun? Ein jeder Arbeitnehmer, der sich für seine Tätigkeit umziehen muss, weil es gefordert wird, hat Anrecht auf die Vergütung der aufgewendeten Zeit. Mit Glück wurde oder wird was diesbezüglich in einem Tarifvertrag geregelt sein. Aber selbstr wenn nicht kann jeder Arbeitnehmer seine Umkleidezeit und die Wegzeit geltend machen. Und der BR kann/sollte sich hinsetzen und mit dem Arbeitgeber für alle eine Vernünftige Lösung finden. Bei uns haben 21 Kollegen ihre Umkleidezeit(für einen bestimmten Zeitraum) vorm Arbeitsgericht geltend gemacht und bekommen diese in Freizeit. Und seit Anfang 2018 wird jedem AN eine Zeitgutschrift gewährt, an dem sie arbeiten waren.

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