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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Umkleidezeit gleich Arbeitszeit: Manteltarifvertrag oder BAG-Urteil gültig

I
iwmno
Aug 2018 bearbeitet

Der Arbeitgeber stellt Sicherheits-/Arbeitskleidung (auffällig mit Firmenlogo). Das Tragen während der Arbeit ist gem. Arbeitsvertrag vorgeschrieben. Unser Manteltarifvertrag beinhaltet folgende Formulierung: "Umkleidezeit ist keine vergütungspflichtige Arbeitszeit." Unser Arbeitskleidung sowie die Begleitumstände (Umkleideräume im Betrieb, Auffälligkeit, Pflicht zum Tragen, etc.) erfüllen alle Voraussetzungen der entsprechenden BAG-Urteile (für vergleichbare Tätigkeiten und Sachverhalte), die das Umkleiden zur zu vergütenden Arbeitszeit erklären. Der Arbeitgeber wertet den Manteltarifvertrag vorrangiger als die BAG-Urteile und weigert sich, die Umkleidezeit als Arbeitszeit zu vergüten. Frage: Ist der Manteltarifvertrag in diesem Fall, solange er nicht geändert ist/wird, relevanter bzw. trotz gegenteiliger BAG-Urteile anwendbar? Gibt es eine disbezügliche "allgemeingültige" Vorrangregelung?

91208

Community-Antworten (8)

C
Challenger

20.08.2018 um 13:12 Uhr

Zitat : Der Arbeitgeber wertet den Manteltarifvertrag vorrangiger als die BAG-Urteile und weigert sich, die Umkleidezeit als Arbeitszeit zu vergüten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2016, 5 AZR 168/16

Leitsatz des Gerichts

Das Umkleiden ist Teil der vom Arbeitnehmer geschuldeten und ihm zu vergütenden Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss.

Der AG irrt. Selbstverständlich gilt hier die Rechtsprechung des BAG.

B
BRHamburg

20.08.2018 um 14:18 Uhr

@ Challenger woher nimmst du die Erkenntnis das die Arbeitskleidung im Betrieb An und Abgelegt werden muss? Im Arbeitsvertrag steht doch nur das die Kleidung zutragen ist. Wo die Kollegen diese aber anziehen ist wohl nicht festgelegt.

K
kratzbürste

20.08.2018 um 16:07 Uhr

..... Es ist doch von Umkleideräume die Rede.

Wie alt ist denn der Manteltarif? Frage doch mal bei der Gewerkschaft nach.

B
BRHamburg

20.08.2018 um 17:45 Uhr

Nur weil Umkleideräume vorhanden sind, bedeutet das noch nicht das sich die Mitarbeiter im Betrieb umziehen MÜSSEN. Der Arbeitgeber gibt den Mitarbeitern die Möglichkeit.

M
MaJoK

20.08.2018 um 22:20 Uhr

@BRHam für solche Aussagen bekomme ich meist ne Klugschieter Tasse, Feuerwehrleute laufen ja auch nicht in ihren Arbeitsklamotten nach Hause obwohl sie Umkleideräume haben

B
BRHamburg

20.08.2018 um 22:27 Uhr

Sorry aber dieser Beitrag war mal wieder sinnfrei. MaJoK.

L
Legis

21.08.2018 um 09:20 Uhr

Es muss auch beides erfüllt sein,

  1. AG schreibt bestimmte Kleidung vor
  2. Umkleiden muss im Betrieb erfolgen. (hier wegen Hygiene) Bitte auch beachten, hier liegt keine Tarifbindung vor. Tarifverträge können auch vom Gesetz abweichende Regelungen enthalten.
P
Pickel

21.08.2018 um 12:15 Uhr

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