Der Arbeitgeber stellt Sicherheits-/Arbeitskleidung (auffällig mit Firmenlogo).
Das Tragen während der Arbeit ist gem. Arbeitsvertrag vorgeschrieben.
Unser Manteltarifvertrag beinhaltet folgende Formulierung:
"Umkleidezeit ist keine vergütungspflichtige Arbeitszeit."
Unser Arbeitskleidung sowie die Begleitumstände (Umkleideräume im Betrieb, Auffälligkeit, Pflicht zum Tragen, etc.) erfüllen alle Voraussetzungen der entsprechenden BAG-Urteile (für vergleichbare Tätigkeiten und Sachverhalte), die das Umkleiden zur zu vergütenden Arbeitszeit erklären.
Der Arbeitgeber wertet den Manteltarifvertrag vorrangiger als die BAG-Urteile und weigert sich, die Umkleidezeit als Arbeitszeit zu vergüten.
Frage:
Ist der Manteltarifvertrag in diesem Fall, solange er nicht geändert ist/wird, relevanter bzw. trotz gegenteiliger BAG-Urteile anwendbar?
Gibt es eine disbezügliche "allgemeingültige" Vorrangregelung?