Erstellt am 20.08.2018 um 11:12 Uhr von Challenger
Zitat : Der Arbeitgeber wertet den Manteltarifvertrag vorrangiger als die BAG-Urteile und weigert sich, die Umkleidezeit als Arbeitszeit zu vergüten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2016, 5 AZR 168/16
Leitsatz des Gerichts
Das Umkleiden ist Teil der vom Arbeitnehmer geschuldeten und ihm zu vergütenden Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss.
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Der AG irrt. Selbstverständlich gilt hier die Rechtsprechung des BAG.
Erstellt am 20.08.2018 um 12:18 Uhr von BRHamburg
@ Challenger woher nimmst du die Erkenntnis das die Arbeitskleidung im Betrieb An und Abgelegt werden muss? Im Arbeitsvertrag steht doch nur das die Kleidung zutragen ist. Wo die Kollegen diese aber anziehen ist wohl nicht festgelegt.
Erstellt am 20.08.2018 um 14:07 Uhr von kratzbürste
..... Es ist doch von Umkleideräume die Rede.
Wie alt ist denn der Manteltarif? Frage doch mal bei der Gewerkschaft nach.
Erstellt am 20.08.2018 um 15:45 Uhr von BRHamburg
Nur weil Umkleideräume vorhanden sind, bedeutet das noch nicht das sich die Mitarbeiter im Betrieb umziehen MÜSSEN. Der Arbeitgeber gibt den Mitarbeitern die Möglichkeit.
Erstellt am 20.08.2018 um 20:20 Uhr von MaJoK
@BRHam für solche Aussagen bekomme ich meist ne Klugschieter Tasse, Feuerwehrleute laufen ja auch nicht in ihren Arbeitsklamotten nach Hause obwohl sie Umkleideräume haben
Erstellt am 20.08.2018 um 20:27 Uhr von BRHamburg
Sorry aber dieser Beitrag war mal wieder sinnfrei. MaJoK.
Erstellt am 21.08.2018 um 07:20 Uhr von Legis
Es muss auch beides erfüllt sein,
1. AG schreibt bestimmte Kleidung vor
2. Umkleiden muss im Betrieb erfolgen. (hier wegen Hygiene)
Bitte auch beachten, hier liegt keine Tarifbindung vor. Tarifverträge können auch vom Gesetz abweichende Regelungen enthalten.
Erstellt am 21.08.2018 um 10:15 Uhr von Pickel
Durch Tarifvertrag kann eine Vergütung der Ankleidezeit ausgeschlossen werden.
https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Umkleidezeit-ist-als-Arbeitszeit-zu-verg%C3%BCten~?newsletter=BR-Newsletter%2F21.08.2018