Ablehnung nicht mitbestimmte Rufbereitschaft
Hallo zusammen,
mit welcher Rechtsgrundlage kann man nicht mitbestimmte Rufbereitschaft aublehnen?
Ist es erheblich ob die Durchführung in der Vergangenheit stillschweigend geduldet wurde, obwohl keine Vereinbarung bestand?
Könnt Ihr mir helfen?
Euer M
Community-Antworten (2)
27.06.2013 um 14:24 Uhr
Hallo Herbi,
als BR dem Arbeitgeber mitteilen, das man seine Mitbestimmungsrechte gem §87 BetrVg (2 und eventuell 3) bei der Erstellung der Dienstpläne wahrnehmen will und ab sofort ohne Zustimmung keine mehr aufgestellt werden dürfen.
Wenn das ignoriert wird und weiter Dienstpläne erstellt werden, sofort AG zur Rücknahme des ohne Zustimmung des erstellenten Dienstplans auffordern mit der Ankündigung das ansonsten ein Rechtsanwalt zur durchsetzung der Mitbestimmung beauftragt wird.
27.06.2013 um 17:55 Uhr
arkalus ist zuzustimmen. Grundsätzlich bei Fragen der Mitbestimmung: Der BR kann jederzeit seine Mitbestimmung geltend machen; selbst dann, wenn er Jahre lang mit einer nicht mitbestimmten Regel einverstanden war. Er hat ja ein Initiativrecht und kann daher sagen: "So - jetzt wollen wir andere Regeln"
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