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Betriebsrat wird vorsätzlich übergangen

C
chipsycale
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

brauche einen Rat über die richtige Vorgehensweise.

Wir hatten eine Anhörung für eine Umgruppierung in die Position der Führungskraft. Diese Umgruppierung ist bei uns damit verbinden dass Überstunden, die über die 40 Stunden hinausgehen und noch im gesetzlichen Rahmen liegen mit der Mehrbezahlung abgegolten sind. Ist in einer Betriebsvereinbarung so geregelt worden. Diese Dame der HR Abteilung, hat sich aber geweigert, sie wolle nach wie vor die Stunde aufschreiben, die über die 40 Stunden hinausgehen. Nin ist es so, dass nach Wochen eine Mitteilung an die Belegschaft rausging, mit einem neuen Orgchart der HR Abteilung, in welchem diese Dame als Führungskraft announced wurde.

  1. Dieses Orgchart wurde nie dem BR vorgestellt oder gezeigt.
  2. Die HR Dame wurde trotz unserer verweigerten Zustimmung zur Führungskraft erhoben

Wie würdet ihr nun vorgehen?

Wir haben mit der HR Dame gesprochen, ihre Aussage war, dass ihre Chefin das unbedingt so wollte und sie auch Bauchschmerzen hatte dieses Announcement rauszugeben. Abgesehen davon, dass der Betriebsrat wissentlich und mit Vorsatz übergangen wurde, sehen wir darin eine Ungleichbehandlung der übrigen Führungskraft, die keine ÜS aufschreiben. Wie würdet ihr vorgehen?

1.857017

Community-Antworten (17)

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gironimo

08.02.2017 um 14:17 Uhr

Fordern, dass auch die anderen Führungskräfte ihre Mehrarbeit aufschreiben. (Habt ihr denn der Mehrarbeit überhaupt zugestimmt?

C
chipsycale

08.02.2017 um 14:24 Uhr

@gironomo: Die Mehrarbeit ist mit einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die anderen Fürhungskräft schreben daher keine Überstunden auf.

Es geht hauptsächlichh darum, dass in zwei Fällen der Betriebsrat vorsätzlcih übergangen wurde um den eigenen Willen durchzusetzen.

das kann nicht zugelassen werden. Wie würdest du vorgehen?

R
RoterFaden

08.02.2017 um 15:14 Uhr

Überstunden, die über die 40 Stunden hinausgehen und noch im gesetzlichen Rahmen liegen mit der Mehrbezahlung abgegolten sind. Ist in einer Betriebsvereinbarung so geregelt worden.

Das dürft ihr so gar nicht regeln mit einer BV! Da kann ich die Kollegin gut verstehen, dass sie darauf keine Lust hat!

G
ganther

08.02.2017 um 15:59 Uhr

"Das dürft ihr so gar nicht regeln mit einer BV!"

Echt? unser TV sieht in 2 Stufen genau diese Regelungsmöglichkeiten durch die Betriebsparteien vor....

C
chipsycale

08.02.2017 um 16:16 Uhr

Leute,

ich brauche ich möcht hier keine Grundsatzdiskussion, ich möchte einen Rat. Klappt das?

G
gironimo

08.02.2017 um 17:21 Uhr

Ich sehe die BV auch als rechtsbedenklich. Kündigt sie.

G
gironimo

08.02.2017 um 17:29 Uhr

Ansonsten

Es wäre zu hinterfragen, ob es nur eine hierarchische Beförderung war (mitbestimmungsfrei) oder im Sinne des § 95 Abs 3 BetrVG eine Versetzung vorliegt.

Im 2. Fall hättet ihr nach § 99 BetrVG beteiligt werden müssen. Wenn nicht folgt § 101 BetrVG, wenn es Euch nur um die BR - Beteiligung geht.

Aber noch einmal - was ist mit eurer Mitbestimmung bei Mehrarbeit? Nur wenn ein Teil geleisteter Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten sein kann, bleibt deswegen der § 87 BetrVG nicht außen vor.

M
merkur

08.02.2017 um 23:08 Uhr

Zitat:

"dass Überstunden, die über die 40 Stunden hinausgehen und noch im gesetzlichen Rahmen liegen mit der Mehrbezahlung abgegolten sind. Ist in einer Betriebsvereinbarung so geregelt worden."

  1. Wenn ihr das in einer BV so geregelt habt, dann ist der Sachverhalt klar: sowohl ihr habt euch daran zu halten, als auch die neue HR!

Widerspricht der Inhalt dieser BV jedoch etwaigen Manteltarifverträgen oder Tarifverträgen, in denen es keine Öffnungsklausel hinsichtlich der Regelung zur Abgeltung von Überstunden gibt, dann ist die BV nicht rechtskonform!!

Zitat 2:

"Dieses Orgchart wurde nie dem BR vorgestellt oder gezeigt. Die HR Dame wurde trotz unserer verweigerten Zustimmung zur Führungskraft erhoben"

  1. Was die Zustimmungsverweigerung zur Einordnung der Dame als Führungskraft betrifft, wird es schwieriger.

§99 lässt hier nur eine begrenzte Einflussnahme zu. Die einzige, zwingende Möglichkeit, die ich hier sehe wäre die, auf eine interne Stellenausschreibung zu bestehen. Denn da offenbar niemand durch diese Umgruppierung real benachteiligt, versetzt oder entlassen wird, entfällt der Zustimmungsverweigerungsgrund wegen etwaiger Benachteiligungen.

Das solltet ihr euren AG unverzüglich mitteilen. Und nicht vergessen, Punkt zwei erfordert zwingend die schriftliche Form!

Das entsprechende Orgchart könnt dann auch gleich mit anfordern!

Ihr solltet euch auch darauf vorbereiten, im Falle des Falles, die Einhaltung der BV gerichtlich zu erwirken!

G
ganther

08.02.2017 um 23:35 Uhr

wo ist denn bitte der Weg zur Einigungsstelle eröffnet?

M
merkur

09.02.2017 um 00:19 Uhr

@ganther

..ja, natürlich, du hast Recht. Das sollte natürlich Arbeitsgericht stehen..ist korrigiert

K
kratzbuerste

09.02.2017 um 10:25 Uhr

Ihr kennt schon die Rechtsprechung, dass die pauschale Aussage, daß (jegliche) Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten ist, so was wie ´ne überraschende Klausel ohne Wertungsmöglichkeit und daher unzulässig ist (wenige Ausnahmen wie Chefärzte, Pfarrer oder ähnliches).

"Ihr solltet euch auch darauf vorbereiten, im Falle des Falles, die Einhaltung der BV gerichtlich zu erwirken"

macht das bloß nicht.

M
merkur

09.02.2017 um 12:38 Uhr

@kratzbürste:

Zitat:

"Ihr kennt schon die Rechtsprechung, dass die pauschale Aussage, daß (jegliche) Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten ist, so was wie ´ne überraschende Klausel ohne Wertungsmöglichkeit und daher unzulässig ist .."

...gewöhnlich werden ja Streitpunkte wie Überstunden, Zuschläge etc in (Mantel)Tarifverträgen geregelt. Eine BV darf entsprechende Regelungen in diesen Verträgen nicht widersprechen, sofern es keine Öffnungsklausel gibt.

Eine BV, wie die oben genannte, bedeutet inhaltlich eigentlich nur, dass der BR dem AG von vornherein seine Zustimmung zur Mehrarbeit erteilt hat. Ich sehe da so erst einmal keinen rechtlichen Streitpunkt. Ob das nun eine besonders weise BV im Sinne der Beschäftigten ist, steht auf einem anderen Blatt

Ich kenne die rechtliche Regelung, dass das Vorhandensein einer BV zur Überstundenregelung allein KEINEN ausreichenden, rechtlichen Rahmen dafür liefert, dass die Zustimmung des AN zur Mehrarbeit entfallen darf. Der AN muss also immer zustimmen, sei es durch arbeitsvertragliche Klauseln oder "stillschweigende Annahme", indem er die Mehrarbeit einfach leistet. Andersherum muss auch ein BR IMMER der Mehrarbeit zustimmen, auch wenn der AN von sich aus bereit istz, Mehrarbeit zu leisten.

Aber das war ja nicht die Frage von chipsycale. Es ging um das Notieren der Überstunden der neuen HR Führungskraft. Und die widerspricht der gemachten BV. Also meine ich, dass die Chefin das nicht eiinfach anordnen darf.

R
RoterFaden

09.02.2017 um 14:01 Uhr

Eine BV, wie die oben genannte, bedeutet inhaltlich eigentlich nur, dass der BR dem AG von vornherein seine Zustimmung zur Mehrarbeit erteilt hat. Ich sehe da so erst einmal keinen rechtlichen Streitpunkt. Ob das nun eine besonders weise BV im Sinne der Beschäftigten ist, steht auf einem anderen Blatt

@Merkur: sie bedeutet aber doch auch, dass die Mehrarbeit gleichzeitig abgegolten ist.

Ich bleibe dabei: Fragen, die negativ in das Gehalt eingreifen, kann ein BR - und damit eine BV - nicht regeln, schon gar nicht, wenn es bereits einen TV darüber gibt, siehe:

Regelungen zur betrieblichen Lohngestaltung können verbindlich für die Mitarbeiter nur durch Betriebsvereinbarungen eingeführt und geändert werden, da nur sie unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse wirken (§ 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG). Allerdings können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (§ 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG). Eine gegen diese Vorschrift verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam. Diese Regelungssperre steht einer Betriebsvereinbarung aber dann nicht entgegen, wenn eine Angelegenheit zu regeln ist, die der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt (z. B. eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, § 87 Abs. 1 BetrVG). In einem Betrieb, dessen Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt dies allerdings nur, soweit eine inhaltliche und abschließende tarifliche Regelung über den Mitbestimmungsgegenstand nicht besteht (Tarifvorrang, § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG). Ist in einen im Betrieb anzuwendenden Tarifvertrag das Mindestentgelt geregelt, können Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung einer betrieblichen über-/außertarifliche Zulage rechtswirksam abschließen. (BAG v 3.12.1991 - GS 2/90). Ausnahmsweise kann der Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen auch zulässig sein, wenn dies der Tarifvertrag ausdrücklich zulässt (Öffnungsklausel, § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG, BAG v. 29.4.2004 - 1 ABR 30/02).

C
chipsycale

09.02.2017 um 21:11 Uhr

Wow! Ich danke euch für den vielen Input. Das bedeutet jetzt also, dass ich nichts dagegen tun kann, weil ja die BV vermutlich unwirksam ist.

Unsere HR Chefin ust eine Volljuristin, die seit 25 Jahren ehrenamtliche Richterin beim Arbeitsgericht ist.

Der anzukommen ist nahezu unmöglich!

Ich Danke. Euch allen für die rege Teilnahme an meiner Frage!

M
merkur

09.02.2017 um 22:46 Uhr

@Chipsycale

Zitat:

"Das bedeutet jetzt also, dass ich nichts dagegen tun kann, weil ja die BV vermutlich unwirksam ist."

Nein, in meinen Augen nicht unbedingt!! Das geht aus den von dior gelieferten Infos nicht eindeutig hervor!

Du musst nachschauen, wie die Überstunden in eurem (M)TV geregelt sind und ob eure BV euch dieser Regelung gegenüber schlechter stellt!

Ich glaube immer noch, dass eine solche von dir geschilderte BV erst einmal nicht gesetzlichen Vorgaben widerspricht (immer vorausgesetzt euer TV lässt so etwas zu!) und dass sich auch eure HR Dame somit an diese BV zu halten hat.

@RoterFaden

Ich stimme dir im Großen und Ganzen voll zu. Nur sehe ich noch nicht, warum die von Chipsydale genannte BV rechtlich ungültig sein soll (immer vorausgestzt, der TV lässt eine solche Regelung zu, was wir nicht wissen). Dass diese Vereinbarung die Gefahr einer Benachteiligung der AN in sich birgt, mag ja sein. Aber einen klaren "Rechtsbruch" sehe ich da erst einmal nicht. Siehe z.B. hier:

http://www.arbeitsrecht.de/newsletter/archiv/2006/zur-abgeltung-bzw.-ausschluss-von-ueberstunden-und-mehrarbeit-09-2006.php

Darin heisst es u.a.:

"Eine konkrete Regelung über die Vergütung von Überstunden kann sich auf Betriebsebene auch in einer Betriebsvereinbarung finden. Insoweit ist der Verweis auf betriebliche Regelungen durchaus üblich. Mit dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung verzichtet der Betriebsrat nicht in unzulässiger Weise auf sein Mitbestimmungsrecht, wenn in ihr zwar keine Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden im Einzelfall, aber detaillierte Regelung zu deren Umfang und Verteilung vorgesehen sind (vgl. BAG, Urt. v. 03.06.2003 - 1 AZR 349/02). Eine Betriebsvereinbarung kann also grundsätzlich eine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Überstunden sein. Allerdings ist zu beachten, dass in der Betriebsvereinbarung eine detaillierte Regelung zu deren Umfang und Verteilung der Überstunden vorgesehen sein muss."

R
RoterFaden

10.02.2017 um 12:37 Uhr

Ich stimme dir im Großen und Ganzen voll zu. Nur sehe ich noch nicht, warum die von Chipsydale genannte BV rechtlich ungültig sein soll (immer vorausgestzt, der TV lässt eine solche Regelung zu, was wir nicht wissen). @Merkur: da muss ich nochmal mein Zitat zitieren: ".....Allerdings können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (§ 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG). Eine gegen diese Vorschrift verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam....."

"Eine konkrete Regelung über die Vergütung von Überstunden kann sich auf Betriebsebene auch in einer Betriebsvereinbarung finden. .." @Merkur: richtig, das passt aber nicht zu unserem Fall - denn dort ist die Regelung

  1. pauschal (was sie nicht sein darf, sondern eben KONKRET) und
  2. nimmt sie dem AN Geld (worüber ein BR nicht zu entscheiden hat) Diese Passage beschreibt wohl eher die Regelungsmöglichkeit bez. Zuschlägen o.ä.

Aber tatsächlich müsste man den genauen Inhalt des TV kennen...

M
merkur

10.02.2017 um 14:03 Uhr

@ roterFaden.

"Aber tatsächlich müsste man den genauen Inhalt des TV kennen..."

Eben!

Zum anderen müssen wir auch den genauen Inhalt der in Frage stehenden BV kennen. Ob es dort möglicherweise eine Regelung gibt, die festlegt, welcher Betrag des Gehaltes welchem Quantum an Überstunden zugeordnet ist.

Daher meine ich, dass aus den gegebenen Infos keine eindeutige Aussage zu machen ist.

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