Erstellt am 25.06.2013 um 17:18 Uhr von pillepalleTR
„Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.“ (§39 Abs. 3 BetrVG)
Betonung liegt hier auf dem Wort "erforderlich".
Der AN soll aber daran denken, sich vor dem Besuch beim BR beim Vorgesetzten ab- und anschließend wieder anzumelden.
Erstellt am 26.06.2013 um 09:30 Uhr von gironimo
Das mit dem "erforderlich" mag so sein. Klingt aber dramatischer als es ist. Klar - über die Urlaubserlebnisse zu plaudern wäre nicht erforderlich - aber sonst .....
Darum solltet Ihr Euren AG erst einmal auf den § 39 BetrVG hinweisen und die Zahlung der Zeit verlangen. Einfach so nicht zahlen, kann man auch als eine Behinderung des Betriebsrats auslegen.