Erstellt am 21.06.2013 um 12:55 Uhr von arkalus
Hallo Hansemann,
die Mitbestimung bei Geähltern ist sehr beschränkt.
Wenn es keinen Tarifvertrag gibt bzw. kein Entlohnungssystem mit Einstufungen, ist der BR nicht involviert.
Die GF kann dann nach gut dünken Gehaltserhöhungen einzelvertraglich gewähren, oder auch nicht.
Gibt es Tarifverträge bzw. ein Entlohnungssystem mit Einstufungen hat der BR bei der Eingruppierung ein Mitsprache recht.
Wenn die Kollegin keine schriftliche, oder mündliche und beweisbare Zuage erhalten hat, schaut das ganze schlecht aus.
Erstellt am 21.06.2013 um 13:05 Uhr von Charlys
Hier ist zu unterscheiden:
1. Auch bei Fällen der MB muss ein AG die Maßnahme nach Zustimmung des BR nicht umsetzen.
2. Wenn der AG hier die Gehaltserhöhung bereits einmal umgesetzt hat und sie dann wieder zurücknimmt, wäre es eine Betriebsbuße die unter die MB fällt.
3. selbst wenn der AN eine Zusage hätte, wäre der BR beim Fall 1 nicht dabei. Dann müsste der AN ggf klagen
Erstellt am 21.06.2013 um 16:41 Uhr von gironimo
Ihr solltet von einem anderen Punkt die Sache anpacken.
Wenn der AG sagt, >wegen einem Verstoss gegen unsere BV Arbeitszeit eine Ermahung erteilt wurde<
kommt man zu dem Thema. Mitbestimmung des BR bei Betriebsbußen oder Mitbestimmung des BR bei Entgeltgrundsätzen, Beurteilungsgrundsätzen.
Ich nehme mal an, dass es da kein mitbestimmtes System zu diesen Fragen gibt und auch in der besagten BV nichts darüber steht. Also würde ich den AG auffordern, die Erhöhung umzusetzen.
Allerdings - wenn der AG mauert, muss der Anspruch selbst eingeklagt werden.