Erstellt am 21.06.2013 um 11:21 Uhr von WOName
wie immer: "Es kommt darauf an"
- Ist es in einer BV festgelegt (50%)
oder
- Ist es in den AV's festgelegt
oder
- Ist es inzwischen eine "Betriebliche Übung"
oder
- Ist es in einem TV festgelegt
Das ist also so einfach nicht zu beantworten.
Erstellt am 21.06.2013 um 11:29 Uhr von schalke
hallo
es ist inzwieschen eine "betriebliche übung"
Erstellt am 21.06.2013 um 11:39 Uhr von metallica
Sollte es eine betriebliche Übung sein (Freiwilligkeitsvorbehalte etc. beachten), ergibt sich die vollständige Zahlung bei Fälligkeit. Der Anspruch ergibt sich dann aus dem Arbeitsvertrag und kann von jedem AN eingefordert werden.
Ist es eine freiwillige Leistung, kann der AG es halten wie er mag.
Erstellt am 21.06.2013 um 12:01 Uhr von schalke
Ja, es handelt sich um eine betrielbiche Übung. Aber wie können wir die vollständige Zahlung zum entsprechenden Termin einfordern, wenn die Sache als betriebliche Übung (also aus Gewohnheitsrecht) so nicht explizit im Arbeitsvertrag zu finden ist?
LG
Erstellt am 21.06.2013 um 12:33 Uhr von blackjack
Fehlt es an einer Vereinbarung, ist das Urlaubsgeld analog § 11 Abs 2 BUrlG vor dem Antritt des Urlaubs fällig.
Erstellt am 21.06.2013 um 16:54 Uhr von gironimo
Der BR kann ja da recht wenig tun, da ja Urlaubsgeld (Du meinst den zusätzlichen Betrag und nicht das Urlaubsentgelt??) aus meiner Sicht unter den Tarifvorbehalt des § 77 Abs 3 BetrVG fällt; also selbst dann, wenn es keinen Tarif im Betrieb gibt.
Ansatzpunkt wäre noch der § 87 BetrVG; Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte. Hier könntet Ihr sagen, dass Ihr mit der Regelung nicht einverstanden seit (mit allen Folgen bei einer erzwingbaren Mitbestimmung).
Wenn der AG den üblichen Betrag nicht auszahlt und die Restzahlung in den Sternen steht, sollte jeder AN seinen Anspruch schriftlich geltend machen (also dem AG schreiben, dass er den noch offenen Restbetrag haben will). Ansonsten kommt man rasch in die Verjährungsfalle (die tariflichen Ausschlussfristen sind oft weit kürzer als die gesetzliche Verjährung; da kommt es darauf an, was bei Euch gilt)
Erstellt am 21.06.2013 um 23:42 Uhr von schalke
hallo gironimo
der betrieb hat seit über drei jahre im monat juni das urlaubsgeld (50%)ein mallieg mit den monatslohn ausgezahlt
seit den 01.10.2010 ist der Jr. chef --- hat das was zusagen --oder ist es egal wer chef
ist
ich bin sei den 22.05.13 im BR (neuland für mich) weil der alte BR (3mann)von heute auf
morgen zurück tratt aus bersonlichen gründer und ich rückte nach
was ist der unterschiet zwieschen urlaubgeld & urlaubsendgeld
ich habe im netz auf einer seite gelesen das der AG zahlen MÜß ich suche im netz
danach
frage/n
müß JEDER AN EINZEHLN schriftlich anspruch stellen
in welchen zeit raum & wie per einschreiben
Erstellt am 22.06.2013 um 00:00 Uhr von schalke
hallo gironimo
auf meine abrechnung steht urlaubsgeld
Erstellt am 22.06.2013 um 07:30 Uhr von Hoppel
@ schalke
Der Unterschied zwischen Urlaubsgeld und -entgelt ist:
Das Urlaubsentgelt ist im §11BUrlG geregelt: Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. ..."
Urlaubsgeld ist eine ZUSATZleistung, die ein AN aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erhält (TV / AV). Eine betriebliche Übung wird ebenfalls durchsetzbarer Bestandteil eines AV, vorausgesetzt, dass tatsächlich eine betriebliche Übung vorliegt.
Der AG sollte von jedem AN schriftlich unter Verzug gesetzt werden. Es empfiehlt sich, einen RA zu konsultieren.
Auf dieser Seite findest Du weitere Hinweise:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Zahlungsverzug.html
Gibt es in Eurem Betrieb einen Wirtschaftsausschuss? Falls ja, sollte der umgehend tätig werden.
Erstellt am 23.06.2013 um 14:26 Uhr von gironimo
Wenn Du recht unerwartet in den BR gekommen bist, kannst Du natürlich nicht alles wissen. Du solltest daher zügig Seminare belegen (siehe oben den Button neben dem Forum).
Ansonsten kann der BR natürlich auch in schwierigen Fällen einen Sachverständigen (hier z.B. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht) hinzuziehen. Nähres dazu im § 80 Abs. 3 BetrVG
Erstellt am 24.06.2013 um 10:59 Uhr von Niemand
Um welche Branche handelt es sich? Gibt es einen algemeinverbindlichen Tarifvertrag? Ist dort das Urlaubsgeld geregelt?