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LZ - Krank = Anspruch aufs Urlaubsgeld??

E
etgabi
Nov 2016 bearbeitet

ein Kollege ist seit letztem Jahr durchgängig bis heute erkrankt und wird es auch bis Ende des Jahres wohl bleiben.

Nun stellt er den Anspruch auf Urlaubsgeld. Der Anspruch auf die Urlaubstage verfällt nicht, das ist klar. Der AG ist der Meinung, wenn kein Urlaub genommen werden kann, verfällt auch das Urlaubsgeld, welches nur gezahlt wird, wenn Urlaubstage genommen werden. Im TV steht: Das Urlaubsgeld ist auf Verlangen des AN vor Antritt des Urlaubes auszuzahlen.

Wir (BR) sehen das auch so, nur wurde von einem Ver.di Sekretär die Aussage getroffen, es gäbe ein neues Gerichtsurteil, in dem steht, dass das Urlaubsgeld in jedem Falle zu zahlen sei...

Also ich suche seit 2 Tagen mich quer durchs WEB, aber ich finde nix in dieser RIchtung. Der schlaue Sekretär ist auch nicht zu erreichen....

Hat jemand von Euch in dieser Richtung was gehört oder mal gelesen???

Ich sage schon mal danke im voraus.

1.10803

Community-Antworten (3)

K
Kurzarbeiter

22.09.2011 um 15:36 Uhr

etgabi

Warum hast du den Verdi Sekretär nicht gleich nach dem urteil gefragt??

Aber er hat Recht. BAG Urteil vom 19. Mai 2009 (9 AZR 477/07)

Anspruch auf Urlaubsgeld verfällt bei längerer Krankheit nicht In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht zum Verfall eines bestehenden Anspruches auf Urlaubsgeld führt. Allerdings wird das Urlaubsgeld erst zur Zahlung fällig, wenn der Urlaub gewährt oder aber im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird.

http://www.perspektive-mittelstand.de/BAG-Anspruch-auf-Urlaubsgeld-verfaellt-bei-laengerer-Krankheit-nicht/management-wissen/2638.html

Was hast Du im Web gesucht und wie, falsche Wünschelrute oder? ;-)

Es bedurfte gerade einmal 5 Sek.

L
Lernender

22.09.2011 um 16:09 Uhr

Hallo,

ich habe das angeführte BAG Urteil gelesen und den darunter stehenden Satz daraus kopiert.

A. Das Landesarbeitsgericht hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht bestätigt. Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Zahlung des zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2005.

es geht mir darum deutlich zu machen, dass der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld je nach Regelung im Tarifvertrag zwar bestehen bleibt, jedoch wird es erst gezahlt wenn der Urlaub auch angetreten wird.

E
etgabi

22.09.2011 um 16:22 Uhr

hallo Kurzarbeiter, danke das Du so fix bist und ne tolle Wünschelrute hast. ;-) meine ist da noch nicht so fit, ich arbeite dran.....

hallo Lernender, das habe ich eben auch gelesen. Wichtig ist dabei, das der Anspruch geltend gemacht wird. Dann kann es irgendwann gezahlt werden.

danke zusammen

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