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Freistellung als Flutopfer

R
Rapper
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an Alle,

mich fragen sei einigen Tagen einige vom Hochwasser betroffene Kollegen, wie es mit der Bezahlung und Freistellung aussieht, wenn sie unmittelbar betroffen sind. Ich habe ihnen das so erklärt, dass im § 616 BGB geregelt ist, dass ein AN von der Arbeit fern bleiben kann, wenn er unmittelbar betroffen ist und das Fernbleiben nicht von Ihm selber verschuldet ist. Es muss vorher nur mit dem AG abgesprochen sein. Auch die Bezahlung erfolgt für die Zeit weiter. Allerdings gibt es keine gesetzliche Regelung, wie lange man von der Arbeit fernbleiben kann. Das muss, wie schon gesagt, mit dem AG vorher abgeprochen werden.

Wie sieht es jetzt aber mit den Arbeitsstunden aus? Kann der AG für die Fehlzeiten Mehrstunden anrechnen, heißt, dass Mehrstundenkonto von Betroffenen kürzen?

Kennt da jemand ein Urteil oder eine gesetzliche Regelung?

MfG

Leider habe ich dazu bisher nichts gefunden

1.06202

Community-Antworten (2)

P
Petrus

17.06.2013 um 16:08 Uhr

Für die unmittelbare Gefahrenabwehr (Leib und Leben retten - und wenn man Glück hat(te) auch Hab und Gut, weil gerade der Deich gebrochen ist) könnte evtl. noch §616 BGB zur Anwendung kommen. Für die anschließend notwendigen Aufräum-, Entschlammungs- und Trockenlegearbeiten hingegen wird der MA wohl Überstunden bzw. Urlaub opfern müssen, da dies wohl länger dauern dürfte als "eine nicht erhebliche Zeit". Und das wiederum auch nur in Absprache mit dem ArbGeb - denn gegebenenfalls besteht ja in einigen Betrieben derzeit die Arbeitsleistung ebenfalls in Aufräum-, Entschlammungs- und Trockenlegearbeiten, für die der Chef jede Hand brauchen kann...

B
blackjack

17.06.2013 um 18:52 Uhr

  • Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer persönlichen Betroffenheit durch die Katastrophe die Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig kurze Zeit nicht erbringen können, haben nach § BGB Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung.

  • Arbeitgeber, deren Betrieb zu erreichen ist, in dem aber auf Grund der Katastrophe nicht gearbeitet werden kann, müssen die Vergütung fortzahlen (Betriebsrisiko). Sie haben die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld bei der Bundesanstalt für Arbeit zu beantragen.

  • Arbeitnehmer, die auf Grund der Überschwemmungskatastrophe den Betrieb nicht erreichen können, verlieren den Anspruch auf Vergütung (Wegerisiko).

  • Treffen mehrere Leistungshindernisse zusammen, hat der Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, wenn jedes dieser Hindernisse einen Anspruch begründet (Grundsatz der Monokausalität).

  • Auf Grund der Treuepflicht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers erweitert. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats können eingeschränkt sein. Der Arbeitnehmer muss gegebenenfalls seinen Urlaub verschieben oder aus ihm zurückkehren. Quelle: NJW 2002, 3503

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