Erstellt am 11.06.2013 um 11:22 Uhr von Watschenbaum
besteht denn eine grundsätzliche Pflicht zur Arbeit an Samstagen laut Arbeitsvertrag ?
bezieht sich der Jahresrlaubsanspruch auf eine 5- oder 6-Tage-Woche ?
Erstellt am 11.06.2013 um 12:06 Uhr von schluetj
Der Urlaubsanspruch beruht auf einer 5-Tage-Woche. Den AV habe ich nicht vorliegen.
Erstellt am 11.06.2013 um 12:50 Uhr von Watschenbaum
dann behaupte ich jetzt mal ganz tollkühn ohne Kenntnis der genauen arbeitsvertraglichen Bedingungen sowie der Regelung, die der BR zu dem Thema mit dem AG "abgestimmt" hat, wenn man in dieser Woche bereits Mo-Fr gearbeitet hat/arbeiten müsste, sind die 5 Tage voll und es besteht keine Pflicht, den sechsten Tag auch noch zu arbeiten, also auch kein Grund, für diesen Tag Befreiung von der Pflicht zur Arbeitsleistung durch Urlaub zu beantragen
also ginge es nur über Freiwilligkeit
was sagt denn der BR zu dem Problem ?
Erstellt am 11.06.2013 um 13:02 Uhr von ganther
aber Watschenbaum: ist nicht gerade die genaue Formulierung des AV das Problem?
Erstellt am 11.06.2013 um 13:04 Uhr von schluetj
Das entspricht auch meinem Rechtsempfinden, aber sicher bin ich mir auch nicht. Der BR hat in einer Sitzung, an der ich nicht teilnehmen konnte, einer Klausur am Samstag zugestimmt. Als verpflichtende Veranstaltung mit Ausnahmen.
Erstellt am 11.06.2013 um 13:13 Uhr von Nubbel
wenn ich immer sa und so frei habe...... wenn ein betriebsrat dermaßen pennt, kann er auch das haus bezahlen. mein frei gehört mir.
Erstellt am 11.06.2013 um 14:12 Uhr von BloodyBeginner
"Als verpflichtende Veranstaltung mit Ausnahmen."
-sagt doch eigentlich alles. Ich denke die, die nicht können oder wollen, sind die Ausnahmen. Oder wie hat der BR das formuliert?
Einen Tag Urlaub nehmen sehe ich schon mal gar nicht. Bei einer 5 Tage Woche von Mo-Fr die der Kollege ja schon normal arbeitet wäre der Samstag Überstunden - da ist der BR ja eh schon dabei laut §87.
Und für Überstunden, die man nicht machen möchte, auch noch Urlaub nehmen???? Wo sind wir denn?
Wir als BR stimmen solchen Maßnahmen grundsätzlich nur auf Freiwilligkeit zu.
Erstellt am 11.06.2013 um 14:27 Uhr von Watschenbaum
@ ganther
..darum schrieb ich ja : tollkühn ,-))
man müsste immer zuerst mal schauen, zu was der einzelne AN genau laut seinen speziellen Vereinbarungen verpflichtet wäre, egal, ob es bisher gefordert wurde oder auch nicht
Erstellt am 11.06.2013 um 14:49 Uhr von Pjöng
Das Ansinnen des Arbeitgebers ist doch sowieso ein Nullsummenspiel für den Arbeitgeber.
Davon ausgehend dass kein Ersatzfrei für diesen Tag in Form einer ganztägigen Betriebsschließung gewährt wird, handelt es sich doch offensichtlich um Mehrarbeit die entsprechend zu vergüten ist.
Erscheint jetzt dieser AN nicht auf der Arbeit, so ist auch keine Mehrarbeit zu vergüten.
Nimmt dieser AN hingegen Urlaub, so ist er finanziell so zu stellen, als hätte er gearbeitet, der Arbeitgeber hat ihm diesen Urlaubstag also zu vergüten.
Als Arbeitnehmer würde ich in solch einem Falle den Arbeitgeber vermutlich nach unbezahltem "Urlaub" fragen.
Erstellt am 11.06.2013 um 15:37 Uhr von gironimo
In den wenigsten Arbeitsverträgen steht bei 5 Tagewoche auch Mo - Fr. Da geben schon die Tarife mehr her. Außerdem haben die meisten Arbeitsverträge genügend Ausweichmöglichkeiten für betriebliche Sonderfälle. Daher würde ich mich eher auf die BR-ebene berufen; schon deshalb, um dem Kollegen die individualrechtliche Auseinandersetzung zu ersparen.
Die Frage ist doch, was der BR mit dem AG vereinbart hat (also für den Normalfall). Mir scheint, dass man hier eine konkrete Regelung versäumt hat oder diese nicht eindeutig ist. Wenn alle den Tag zusätzlich als Mehrarbeit vergütet bekommen, braucht der Kollege keinen Urlaub. Wird ein anderer Tag dafür frei gemacht, den der Kollege dann auch nicht arbeiten kann, muss er wohl Urlaub nehmen.
Also ggf. nachverhandeln.
Erstellt am 11.06.2013 um 21:01 Uhr von mitleserinnenn
Wenn der ArbV, was die Regel ist, Mehrarbeit vorsieht und der BR dieser zugestimmt hst, MUSS der AN arbeiten oder ggf Urlaub nehmen.
Erstellt am 11.06.2013 um 21:08 Uhr von Watschenbaum
wobei man vielleicht auch berücksichtigen müsste, daß eine langfristig geplante Buchung des AN im Vertrauen auf seinen bisher immer freien Samstag mit einem kurzfristig angesetzten Arbeitseinsatz des AG korreliert - "billiges Ermessen" würde bedeuten, beide Interessen gegeneinander abzuwägen
am Besten geht man zum BR und pocht auf eine "Ausnahme"
es gibt ja offenbar auch andere Ausnahmen, also ist er wohl ebenfalls entbehrlich
Erstellt am 11.06.2013 um 21:57 Uhr von mitleserinnenn
Lese mal hier: ....... http://www.hensche.de/Ueberstunden_Arbeitsrecht_Ueberstunden.html#tocitem5