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Teilzeit-Befristungsgesetz §15

S
shinzonvomremus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich bin mav-mitglied in einem lehrerkollegium einer freien privatschule. ein kollege von mir hat sich mit folgendem problem an mich gewandt: der kollege wurde im letzten schuljahr befristet bis schuljahresende beschäftigt. da klar war, dass er im nächsten schuljahr wieder benötigt würde konnten er und sein vorgesetzter den schulträger davon überzeugen, auch die sommerferien zu bezahlen und nicht erst nach den sommerferien einen erneuten befristeten anstellungsvertrag für das schuljahr zu erhalten. dies geschah zum ersten mal in dieser institution, bisher wurden alle lehrkräfte zu den sommerferien entlassen und nach den ferien wiedereingestellt. bisher gibt es noch keinen befristeten anschlussvertrag, das augustgehalt wurde aber bezahlt und auf der lohnabrechnung ist weder ein vermerk zum austrittstermin (bisher bei befristeten verträgen immer) noch sonstiges vermerkt. der befristete vertrag folgt jetzt igendwann mal, da die stundenanzahl noch garnicht geklärt ist. meine frage: Nach dem teilzeit-befristungsgesetz §15 abs.5 ist doch damit der befristete vertrag automatisch in ein unfristetes arbeitsverhältnis übergegangen, oder? der Arbeitnehmer hat ja den befristeten vertrag noch nicht unterzeichnet aber sein gehalt einfach weiterbezahlt bekommen? wär schön wenn ich bald antworten kriegen könnte

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Community-Antworten (4)

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ridgeback

11.09.2010 um 23:56 Uhr

@shinzonvomremus, wurde der Beendigungszeitpunkt hinreichend deutlich vereinbart? Oder wurde vielleicht eine kombinierte Zweck- und Zeitbefristung (Doppelbefristung) vereinbart? Ergänzend: Solange der Kollege, nach Beendigung der Befristung, seine Tätigkeit nicht wieder aufgenommen haz, sehe ich noch kein Anrecht auf einen unbefristeten Vertrag. Es könnte sich auch um eine versehentliche Überzahlung handeln.

S
shinzonvomremus

12.09.2010 um 00:08 Uhr

der beendigungszeitpunkt war nur im 1. befristeten arbeitsvertrag genannt. über diesen zeitpunkt hinaus wurde aber das gehalt ohne neuen vertag gezahlt. im ursprünglichen vertrag gibt es keine befristung bei verlängerung oder ä. zusätze.

U
Ulrik

13.09.2010 um 11:28 Uhr

Hi,

also, der alte Vertrag war befristet, ohne weitergehende Fakten über eine Weiterbefristung. Die Unbefristung kann er m. E. dann fordern, wenn seine Arbeitsleistung nach Beendigung weiter angenommen wird. Bisher hat er, wenn ich das richtig verstehe, eine Sonderzahlung bekommen in der Ferienzeit, richtig?? Hat denn das Schuljahr wieder angefangen, und hat der Kollege bereits Stunden geleistet?? Wenn ja, dann sehe ich es schon so, daß er einen unbefristeten Vertrag hat. Natürlich vorrausgesetzt, daß nichts gegenteiliges ausdrücklich (auch mündlich) vereinbart wurde.

P
Pfälzer

13.09.2010 um 11:39 Uhr

das Teilzeit-und BefristungsG schreibt die SCHRIFTFORM definitiv vor; wenn also nur mündliche Vereinbarungen getroffen wurden und nix schriftliches, dann ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sobald der AG die Arbeitsleistung über den Beendigungszeitpunkt hinaus annimmt;

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