Erstellt am 05.06.2013 um 07:30 Uhr von mitleserinnenn
Die Grenzen bildet hier das Arbeitszeitgesetz. Weiter muss der AN lt. ArbV oder TV grundsätzlich zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet sein. Steht dort solches nicht, muss dervAN grundsätzlich keine leisten.
Erstellt am 05.06.2013 um 08:50 Uhr von Watschenbaum
das ArbZG ist etwas "sperrig" zu lesen, weshalb ein pauschaler Hinweis darauf, oftmals kaum hilft
genausowenig kann man pauschal sagen, wielange jemand in einer Woche arbeiten müsste, ohne HIntergrundinfos (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag)
es wäre durchaus möglich, kurzfristig auch Stundenzahlen über 90 Std/Woche ableisten zu müssen, ohne gegen das ArbZG zu verstoßen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen
Erstellt am 05.06.2013 um 09:54 Uhr von Hoppel
@ Watschenbaum
Dein Beispiel "über 90 Std/Woche" funktioniert aber auch nur bei einem erheblichen Anteil Bereitschaftdienst und auch nur dann, wenn per TV oder behördlicher Genehmigung möglich.
@ Turtel
Was ist der konkrete Hintergrund Deiner Frage?
Ist ein AN zu ÜberstundenMehrarbeit verpflichtet und ist die Anzahl der ggf. zu leistenden Überstunden/Mehrarbeit nicht geregelt, darf der AG den AN ohne zeitliche Einschränkung bis zu einer Höchstgrenze von 48 Stunden/Woche heran ziehen.
Dabei darf an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden. Werktage sind: Mo, Di, Mi, Do, Fr, Sa
Nicht unbegrenzt möglich ist die Beschäftigung von bis zu 60 Stunden/Woche. Hier muss durch entsprechenden Zeitausgleich dafür gesorgt werden, dass im Ausgleichszeitraum von 24 Wochen/6 Monaten eine durchschnittlich werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden erreicht wird.