Erstellt am 04.11.2016 um 09:24 Uhr von Pjöööng
Seid Ihr mehr als 15 Arbeitnehmer?
Hat der Arbeitnehmer die Verkürzung spätestens drei Monate vor Beginn der Verkürzung geltend gemacht?
Hat er in seinem Verkürzungsbegehren die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben?
Hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ein Gespräch dazu geführt?
Hat der Arbeitgeber der Verkürzung oder der Verteilung der Arbeitszeit spätestens einen Monat vor deren Beginn schriftlich widersprochen?
Welche Begründung nennt der Arbeitgeber in seiner Ablehnung?
Erstellt am 04.11.2016 um 09:39 Uhr von gironimo
Zunächst ist der BR tatsächlich außen vor. Das TzBfG geht davon aus, daß AN und AG sich einigen sollen. Von Direktionsrecht steht da nichts.
Je nach Umfang der Verkürzung und der Eigenart Eurer BV zur Arbeitszeit, kommt nach diesem Prozess des sich einigen der BR ins Spiel, da es Veränderungen hinsichtlich der Auswirkungen auf dieArbeitszeitvereinbarung geben kann.
Der BR kann vermittelnd tätig werden. Ansonsten bleibt für den AN der Rechtsweg.