Verstoß gegen Arbeitszeitgesetz
Hallo Betrieb ist im IG Metall Tarif. Der AG ordnet ohne Zustimmung des BR an ,das ausgewählte Mitarbeiter an einem Samstag kommen und eine Fortbildung in Sachen Ladungssicherung zu besuchen haben. Die entsprechenden Mitarbeiter erhalten eine Einladung mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen, in diesem Schreiben steht das diese Einladung" Verpflichtend" ist. Dem BR wurde weder diese Einladung zugeleitet, noch wurde bei ihm beantragt die Schulung verpflichtend für die Teilnehmer zu machen. Die Zeit an diesem Samstag wurde mit Überstunden vergütet. Jetzt gab es aber den eine oder anderen der nicht zur Schulung erschienen ist, weil der Nachtschicht hatte und Abends um 22 Uhr Feierabend gemacht hat. Die Schulung begann am morgen um 8 Uhr, somit konnte er seine 11 Stunden Pause nicht einhalten und ist nicht gekommen. Jetzt hört man das diese MA abgemahnt werden sollen....eigentlich ne Steilvorlage für den BR....für den Fall das diese Abgemahnt werden. Einige MA die auch Nachtschicht hatte waren wohl bei der Schulung da, habe also die Elf Stunden Ruhezeit nicht eingehalten. Der Tarifvertrag sagt ganz klar aus das die Verteilung der Wöchentlichen Arbeitszeit mit dem BR fest zu legen ist, von daher ist das ja schon nicht in Einklang zu bringen mit dem TV, abgesehen vom 87 BetrVG. Was kann der BR tun?....sollte der MA wirklich abgemahnt werden wird BR vermutlich im Dialog mit dem AG die Aussage treffen" du ziehst die Abmahnung zurück, oder der BR lässt den Arbeitszeitverstoß ahnden...
Community-Antworten (1)
03.06.2013 um 19:52 Uhr
Die Steilvorlage habt Ihr auch ohne die Abmahnungen.
Schließlich hat der AG an verschiedenen Punkten den BR und seine Mitbestimmung mißachtet. Und das ist wie Du richtig sagst, bei der Verteilung der Arbeitszeit, Mehrarbeit und betriebliche Bildung.
Der BR sollte sich nicht an dem "Kavaliersdelikt" Mißachtung der Ruhezeit festhalten. Gegen kein Gesetz in Deutschland wird wahrscheinlich öfter verstoßen als dem ArbZG.
Ich würde da eher ein Beschlußverfahren wegen der Mißachtung der Mitbestimmung in den Raum stellen und dies auch vor eventuellen Abmahnungen dem Arbeitgeber androhen.
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