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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

AG ignoriert PflegeZG völlig...

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ziegenkäse
Nov 2016 bearbeitet

Eine Kollegin will Pflegezeit für Mutter nach § 3 nehmen, alle Voraussetzungen sind erfüllt, Antrag auf Teilzeit nach § 3 gestellt, Zeiten mitgeteilt, alles sauber. Hat einen Monat Zeit gelassen, damit dem AG was einfallen kann. Jetzt unser Problem: Nun hat sie sich an den BR gewandt, AG will kein Gespräch, macht alles schrftl. hat ihr Arbeitszeiten mitgeteilt, die sie arbeiten dürfte, also, da brauch sie auch keine Teilzeit nehmen... Unakzeptabel. Wie gesagt, keine Gesprächsbereitschaft des AG. Telefonate der Kollegin werden nicht angenommen (man sieht Nr. im Display) Ich hab jetzt das PflegeZG studiert (is ja nich so lang), was sind dort betriebliche Belange?? Können wir uns auf § 87 berufen? Oder mit Einigungsstelle "drohen"? Auch gegenüber uns will AG kein Gespräch, vertröstet uns, will auch mit uns nicht darüber reden. Der Kollegin rennt allerdings die Zeit weg... ganz raus aus dem Job kann sie nicht, geht ja wohl auch ums liebe Geld. Frage: Muss er sich mit uns einigen? PflegeZG zielt ja schließlich auf die Kooperation von AG und AN...

98005

Community-Antworten (5)

K
Kölner

28.05.2013 um 00:02 Uhr

@ziegenkäse Das ist m.e. Individualrecht. Vielleicht weiß der AG ja nicht so genau was zwischen den beiden Gesetzen möglich oder nicht möglich ist...

H
Hoppel

28.05.2013 um 11:17 Uhr

@ ziegenkäse

Mit Euch als BR muss sich der AG nicht einigen!

Die Kollegin soll einen RA konsultieren; vielleicht lässt sich der AG durch ein anwaltliches Schreiben mit Hinweis darauf, dass im Falle einer nicht gütlichen Einigung eine einstweilige Verfügung erwirkt wird, überzeugen.

Weitere Möglichkeit: Kollegin nimmt die Pflegezeit als Vollzeitfreistellung wahr, was vom AG NICHT abgelehnt werden kann. Vorab sollte sie Kontakt zur Arbeitsagentur suchen, da sie ggf. einen Anspruch auf ALG I geltend machen kann.

Durchführungsanweisung BA: "Nimmt ein Arbeitnehmer Pflegezeit gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Anspruch, kann Arbeitslosigkeit vorliegen, wenn neben der Pflege eine marktübliche, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung ausgeübt werden kann. Das fortbestehende Arbeitsverhältnis allein lässt Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne nicht entfallen."

Unabhängig davon, kann sie den AG ggf. schadensersatzpflichtig machen, so ein Arbeitsgericht feststellt, dass der AG nicht berechtigt war, die Teilzeittätigkeit aufgrund betrieblicher Gründe abzulehnen. Das muss aber ein Anwalt beurteilen!

Z
ziegenkäse

28.05.2013 um 22:56 Uhr

@Hoppel Guter Tipp, danke, hab ich weiterverfolgt.

Neuer Aspekt.... Die Kollegin hat heute ne Änderungsvereinbarung zum AV zugeschickt bekommen, allerdings zu den Zeiten, die AG will. Soll sie unterschrieben zurücksenden, bezieht sich allerdings üüüüberhaupt nicht auf PflegeZG. Heisst also, AG muss sie dann nicht mehr in Vollzeit lassen, wenn er nicht will.

Gesprächsbedarf besteht nicht (das hat sie schriftlich).

Wenn ich das richtig sehe, bin ich jetzt doch bei § 99 personelle Einzelmaßnahme ... und damit mitbestimmungspflichtig???

JETZT darf der BR sich doch einschalten, oder? WIR haben nie was auf den Tisch bekommen.

Also Beschluss und ablehnen? Gespräch suchen wir immer noch... Vergeblich!

Wir sind ein ziemlich neuer BR, im Juni erste Schulung.., aber ich will die Leute nicht im Regen stehen lassen, und es war anstrengend genug, den BR erstmal auf den Weg zu bringen... Wäre super, wenn ihr mir noch ein paar Tipps gebt.

H
Hoppel

29.05.2013 um 10:29 Uhr

@ ziegenkäse

Der Kollegin ist wirklich dringenst eine anwaltliche Beratung zu empfehlen. Vorab soll sie mal die Nummer 030 - 221 911 004 wählen und dort um Rat fragen > http://www.bmas.de/DE/Service/Buergertelefon/inhalt.html

Was den 99er betrifft, kann ich Dir keine Hoffnung machen.

BAG, 25. 1. 2005 - 1 ABR 59/03: Die einvernehmliche Verminderung der vertraglichen Arbeitszeit betriebsangehöriger Arbeitnehmer löst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht aus.

Als BR habt Ihr im Rahmen Eurer Initiativrechte jedoch andere Knöpfe zu drücken: § 80 Abs.1 Nr. 1, Nr. 2b BetrVG

Auch könnte/sollte die Kollegin offizielle Beschwerde gem. § 85 BetrVG einreichen.

Was die Weigerung Eures AG betrifft mit Euch zusammen zu arbeiten, sollte man den Herrn mal auf die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit hinweisen!!!

Z
ziegenkäse

29.05.2013 um 21:02 Uhr

@Hoppel § 85 hat sie schon getan..., deshalb dachte ich ja, § 99 greift, weil IST ja nicht einvernehmlich, weil sie so nicht zustimmen will. Ist echt die Härte, nach PflegeZG müssen sich AG und AN einigen. Na gut, ich danke auf jeden Fall und ich bleibe dran...

Und was den letzten Absatz betrifft, das wird der Herr schon noch lernen (müssen).

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