Erstellt am 28.10.2008 um 22:01 Uhr von peanuts
Vorsicht ist geboten!
Mir ist nicht bekannt, dass die Kranken-/Pflegekasse Verdienstausfälle in Falle der Inanspruchnahme des § 2 PflegeZG übernimmt.
"(3) Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sichveine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt."
Eine solche gesetzliche Regelung stellt der § 616 BGB dar, der allerdings nur auf eine "nicht erhebliche Zeit" abhebt. 10 Tage bezahlte Freistellung sind durch den 616 sicherlich nicht gedeckt; max. 2-3 Tage sind eher wahrscheinlich.
Mit einer solchen BV würdet Ihr selbst diesen Anspruch ausschließen. Unabhängig davon muss ein ev. geltendender TV beachtet werden, in welchem die Pflege naher Angehöriger teilweise aufgeführt ist (meistens 2 Tage).
Erstellt am 28.10.2008 um 22:55 Uhr von Weichspüler
Dann habt Ihr bestimmt auch eine BV zur Arbeitszeit wo geschrieben steht
15 Stunden Arbeiten ohne Pause.
Oder ihr habt noch eine BV Urlaub da steht geschrieben
Urlaub ist nach 10 Jahren zu beantragen, wie geschrieben beantragen dass heißt noch lange nicht das man den Urlaub bekommt.
Also im klartext eine BV kann und darf nicht schlechter sein wie das Gesetz.
Erstellt am 29.10.2008 um 06:37 Uhr von peanuts
"Also im klartext eine BV kann und darf nicht schlechter sein wie das Gesetz"
Netter Einwand, der im o.g. Fall nur nicht taugt, da der § 616 BGB abbedungen werden kann und im PflegeZG keine bezahlte Freistellung vorgesehen ist.