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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Pflegezeitgesetz und die Bezahlung?

T
tigger71
Nov 2016 bearbeitet

huhuu zusammen

unsere gl will unbedingt eine betriebsvereinbarung mit unserem br abschließen.

das pflegezeitgesetz gewährt im § 2 abs. 1 PflegeZG jedem beschäftigten das recht, einen nahen angehörigen, bei einer akut auftretenen Pflegesituation, bis zur höchstdauer von 10 Tagen der Arbeit fern zu bleiben.

nun will unsere gl bei so einer arbeitsverhinderung § 616 bgb ausschließen.

begründung: wenn eine solche betriebvereinbarung besteht muß die Pflege-/Krankenkasse des zu pflegenden bezahlen.

wem tut man mit solch einer vereinbarung gutes??????

grüße mario

5.06103

Community-Antworten (3)

P
Peanuts

28.10.2008 um 23:01 Uhr

Vorsicht ist geboten!

Mir ist nicht bekannt, dass die Kranken-/Pflegekasse Verdienstausfälle in Falle der Inanspruchnahme des § 2 PflegeZG übernimmt.

"(3) Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sichveine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt."

Eine solche gesetzliche Regelung stellt der § 616 BGB dar, der allerdings nur auf eine "nicht erhebliche Zeit" abhebt. 10 Tage bezahlte Freistellung sind durch den 616 sicherlich nicht gedeckt; max. 2-3 Tage sind eher wahrscheinlich.

Mit einer solchen BV würdet Ihr selbst diesen Anspruch ausschließen. Unabhängig davon muss ein ev. geltendender TV beachtet werden, in welchem die Pflege naher Angehöriger teilweise aufgeführt ist (meistens 2 Tage).

W
Weichspüler

28.10.2008 um 23:55 Uhr

Dann habt Ihr bestimmt auch eine BV zur Arbeitszeit wo geschrieben steht 15 Stunden Arbeiten ohne Pause. Oder ihr habt noch eine BV Urlaub da steht geschrieben Urlaub ist nach 10 Jahren zu beantragen, wie geschrieben beantragen dass heißt noch lange nicht das man den Urlaub bekommt.

Also im klartext eine BV kann und darf nicht schlechter sein wie das Gesetz.

P
Peanuts

29.10.2008 um 07:37 Uhr

"Also im klartext eine BV kann und darf nicht schlechter sein wie das Gesetz"

Netter Einwand, der im o.g. Fall nur nicht taugt, da der § 616 BGB abbedungen werden kann und im PflegeZG keine bezahlte Freistellung vorgesehen ist.

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