Unterschiedlicher Anspruch auf Feiertagszuschlag?
Hallo zusammen, ich habe folgende Frage: In unserem Betrieb wird auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet. Nur an Feiertagen die auf einen Wochentag fallen werden diese mit 25% zusätzlich vergütet. Diesen Zuschlag erhalten allerdings nur die auf Stundenbasis bezahlten Mitarbeiter (Lohnempfänger, alle nur in Teilzeit beschäftigt, genannter Feiertagszuschlag ist im Arbeitsvertrag vereinbart). Die ebenfalls an diesen Tagen eingesetzten Mitarbeiter die ein festes Gehalt beziehen (und in der Regel Vollzeitbeschäftigte sind; keine Erwähnung auf Anspruch auf Feiertagszuschlag in deren Arbeitsverträgen) erhalten keinen "Feiertagszuschlag". Bei diesen handelt es sich meißt um Büromitarbeiter, die aber auch für z.B. Pausenablösungen der Teilzeitbeschäftigten oder Krankenvertretungen an deren Arbeitsplätzen einspringen. Haben dann nicht alle Arbeitnehmer egal ob Teilzeit oder nicht innerhalb eines Betriebs Anspruch auf einen entsprechenden Feiertagszuschlag? Gleichbehandlung? Was meint ihr dazu?
Danke für eure Meinungen.
Community-Antworten (6)
26.05.2013 um 23:20 Uhr
Hallo brsusanne,
Ihr habt offensichtlich keinen TV, sonst würde sich die Frage erübrigen.
Dann könntet Ihr versuchen, solche (und weitere Fragen) in einer Vergütungsordnung (BV) zu vereinbaren. Ein Problem ist dabei allerdings, dass dann evtl. auch der AG ein paar Vorstellungen hat, die man da einarbeiten sollte. Solche Kompromisse verärgern dann oft die Kollegen.
Wenn's geht, ist das Erstreiten eines TV sicher besser.
27.05.2013 um 10:31 Uhr
Leider könnt Ihr keine BV zu Zuschlägen/Zulagen abschließen. Falls doch, könnte diese evtl. rechtsunwirksam sein, da der BR keine Tarifverträge schließen darf. Das ist den Gewerkschaften vorbehalten. (Auch eine BV mit Tarif-Inhalten ist nicht zulässig.) Rechtsquelle (wobei hier das "üblicherweise" wichtig ist): §77 (3) BetrVG sagt eindeutig: ...(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können NICHT Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. ....
Aber das Gesetz sagt auch für Nachtarbeit: § 6 ArbzG (5) ...Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.....
Bei Feiertage sieht das etwas anders aus: Das Bundesarbeitsgericht hat am 11.01.2006 entschieden, dass es einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit nicht gibt (5 AZR 97/ 05; Aus § 11 Abs. 2 ArbZG ergibt sich kein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge).
Also Eurer zuständigen Gewerkschaft Dampf unterm Hintern machen, das die etwas unternehmen...
(Rest vom Text entfernt, war unpassend. Sorry)
27.05.2013 um 11:20 Uhr
@WOName Ich frage mich gerade, was mit dem Tritt in den "berühmten A..." erreicht werden soll? Kannst du mir das bitte näher erläutern?
27.05.2013 um 13:38 Uhr
@ WOName:
Natürlich kann eine BV nicht die Höhe von Zulagen regeln. Hier geht es aber darum, wer für was Zuschläge bekommt. Und solche Verteilungsgrundsätze bis hin zu Vergütungsstufen u.a. lassen sich durchaus in einer BV regeln.
27.05.2013 um 14:40 Uhr
@AlterMann Da auch so was üblicherweise in einem TV geregelt wird, bin ich mir nicht sicher ob hier eine BV zulässig ist. Es gibt durchaus TVs die das sehr detailliert regeln, wer welche Zuschläge bekommt. Auch der Begriff "üblicherweise" ist sehr dehnbar. Aber wie so oft können diese Regelungen verschieden ausgelegt werden. (Kann also auch durchaus sein, dass das Du damit Recht hast und eine BV zulässig ist.)
27.05.2013 um 22:47 Uhr
Hallo und danke für eure bisherigen Antworten. Ihr habt Recht, einen TV haben wir noch nicht. Die Kollegen sind aber schon dabei die GF davon zu überzeugen, nur das wird offensichtlich noch ein sehr langer und sehr harter Weg. Auch die Idee über eine BV Feiertagszuschläge bzw. auch alles andere was man mit Rücksicht auf § 77 (3) über BV regeln kann hinsichtlich Entlohnungsgrundsätzen, anzugehen (bis der TV endlich da ist in ferner Zukunft :-) haben wir fest geplant. Ein entsprechendes Seminar ist allerdings erst Ende Juli und diese geplante BV soll ein Rundumschlag werden. Und bis zum Seminar und auch bis zum Abschluss einer solchen BV wird es ebenfalls seine Zeit dauern. Und da der Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag ja grad erst gearbeitet wurden und die vertraglichen Ausschlussfristen von 3 Monaten noch nicht vergangen sind, suchen wir eben nach einer Argumentationsmöglichkeit zumindest den Feiertagszuschlag auf die schnelle rückwirkend zu regeln. Geht da nicht was in Richtung BetrVG §75? Ideen? Ich meine versuchen kann man es doch, auch gerne mit etwas gewagten Argumentationen. Mir fehlt dazu nur grade offensichtlich etwas die Kreativität, von daher wäre ich für weitere Ideen von euch sehr dankbar. Danke für eure Mühe.
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