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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Feiertagszuschlag - besteht der für die Nachtsachicht am 01.Mai (Arbeitsbeginn 22:00 UHR)?

P
Peter
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Kurze Frage: haben wir, wenn wir auf "Wunsch" der GL am 1. Mai um 22.00 Uhr mit der Nachtschicht anfangen, Anspruch auf Feiertagszuschlag?

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Community-Antworten (3)

K
Klaus

24.04.2006 um 20:58 Uhr

Ja, aber nur bis 24:00 Uhr. Der 01.05. ist ein gesetzlicher Feiertag und dauert, wie jeder andere Tag auch, von 00:00 bis 24:00 Uhr.

Wer am 30.04. um 17:00 Uhr anfängt und bis 02:00 Uhr arbeitet, hat selbstverständlich auch Anspruch auf zwei Stunden Feiertagszuschlag.

Viele Grüße Klaus

W
Werner

25.04.2006 um 08:59 Uhr

Hallo Peter, sollte bei euch ein Tarifvertrag gelten dann kann es auch anders aussehen. Bei uns, TV Eisen-,Metall-,Elektro-und Zentralheizungsindustrie NRW, sind auch Feiertage von 06:00 Uhr des Feiertags- 06:00 Uhr des darauf folgenden Tages. Das würde bedeuten, dass ihr für die volle Schicht den Anspruch auf die Zuschläge hättet.

FB
Frank B.

25.04.2006 um 09:48 Uhr

Bei uns (chem. Ind. Ost) trifft das gleiche wie bei Werner zu, also im Tarifvertrag nachschauen!

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