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Kein Feiertagszuschlag und Ausgleich bei Diensttausch zu Weihnachten oder Silvester

C
Conny
Jan 2022 bearbeitet

Hallo Zusammen!! Unser AG hat sich wiedermal was einfallen lassen,worüber wir,als BR, erst durch Bekanntgabe von unseren jeweiligen Stationsleitungen erfahren haben. Der AG will, das die Mitarbeiter nach dem Grunddienstplan zu Weihnachten und Silvester arbeiten. Alles ganz gut und schön, aber es gibt Mitarbeiter die Kinder haben und Weihnachten frei haben möchten und dafür Silvester arbeiten wollen und umgekehrt. All die Jahre war dies auch üblich. Dieses Jahr ließ der AG verkünden, das der Mitarbeiter der den Dienst tauscht mit einem anderen Mitarbeiter keinen Feiertagsausgleich (freier zusätzlicher Tag) und keinen Feiertagszuschlag bekommt. Bisschen kompliziert,aber ein Beispiel: MA Susi will Weihnachten frei und MA Erna arbeitet für Susi
MA Erna die für MA Susi Weihnachten arbeitet,bekommt keinen FA und keinen Feiertagszuschlag

Der AG begründet dies "aus wirtschaftlichen Gründen" Unsere Frage als BR:Greift da unser Mitbestimmungsrecht? Wir denken ja und was können wir am effektivsten dagegen tun!! Bitten um Eure Hilfe.So viel Erfahrung haben wir auch noch nicht.( Pflegebereich) Danke Conny

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Community-Antworten (3)

V
viktor

02.11.2006 um 09:52 Uhr

Natürlich, auch Schicht- und Personaleinsatzpläne unterliegen der Mitbestimmung. Ich würde - da die Zeit drängst- den AG unverzüglich auffordern, in Verhandlungen zu treten und ummißverständlich klar machen, dass Ihr die Einhaltung der Mitbestimmung durchsetzen werdet (Einigungsstelle, ggf. Unterlassungsklage u.s.w.)

M
Mona-Lisa

02.11.2006 um 10:02 Uhr

@Conny, was will euer AG eigentlich? Ob "Susi" oder "Erna" an Weihnachten/Silvester arbeitet, Freizeitausgleich und Feiertagszuschlag wird doch nur jeweils einmal fällig! Er könnte doch eigentlich froh sein, dass die Mitarbeiter sich so kollegial verhalten. Könnte es sein, dass dem AG das "eigenmächtige" tauschen gegen den Strich geht?

A
Angi1

02.11.2006 um 10:29 Uhr

Hallo Conny,

euer MBR entsteht aus § 87 Abs. 1 Punkt 2 und 5 (unbedingt einfordern)

Die freien Tage ergeben sich aus dem ArbZG § 11

MfG Angi1

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