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Betriebliche Übung - Ostersonntag und Pfingstsonntag Feiertagszuschlag?

N
netzservice
Jan 2018 bearbeitet

Arbeitgeber hat seit 2004 Ostersonntag und Pfingstsonntag Feiertagszuschlag gezahlt.In 2008 ist ihm aufgefallen das diese Tage in Meck.Pomm keine gestzlichen Feiertage sind,und will ab jetzt diese Zuschläge nicht mehr bezahlen.Können wir uns hier auf eine betriebliche Übung berufen,um es wieder in Kraft zu setzen??

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Community-Antworten (4)

F
fkneyer

30.05.2008 um 18:52 Uhr

... ääh, Verzeihung, seit wann sind Oster- und Pfingstsonntag keine gesetzlichen Feiertage (mal davon abgesehen, dass es eh Sonntage sind) ?

P
Petrus

30.05.2008 um 19:03 Uhr

@fk: in manchen Feiertagsgesetzen der Länder ist das so: Ostersonntag ist keiner, Ostermontag sehr wohl gesetzlicher Feiertag. Da hat der Gesetzgeber wohl gedacht wie du: Ist ja eh Sonntag und frei - braucht man also nicht im Feiertagsgesetz erwähnen... Wichtig ist der Unterschied aber für Zuschläge, die an Feiertagen evtl. höher sind als an "normalen" Sonntagen... In BaWü ist das mit Pfingstsonntag anders - zum Leidwesen der Blumenhändler, die deshalb am Muttertag in BaWü keine Blumen verkaufen durften (Öffnungsverbot an Gesetzlichen Feiertagen im Ladenschlussgesetz..)

@netzservice: Versuchen könnt ihr es - einklagen muss aber jeder seine Zuschläge individuell :-( Gewerkschaft hilft...

P
pirat

30.05.2008 um 21:14 Uhr

@ fkneyer ergänzend zu Petrus, und der muss es ja wissen... .-) Die Festlegung von Ostersonntag und Pfingstsonntag als gesetzliche Feiertage ( Länderabhängig) haben keine arbeitsrechtlichen Auswirkungen. Sie sind zwar als Feiertage genannt, sind aber den Sonntagen gleichgestellt. (vgl. ArbZG §§ 9–11[10]) Desshalb haben sie keine Konsequenzen auf die Berechnung von Löhnen oder Feiertagszuschlägen.

@netzservice wenn er ohne schriftlichen Freiwilligkeitsvorbehalt, gezahlt hat...dann würde ich es versuchen!

J
jotim

03.06.2008 um 21:15 Uhr

Wenn die Zahlung klar als Feiertagszuschlag (fälschlich) bezahlt wurde, sehe ich Probleme mit der Durchsetzung. Denn eigentlich könnte der Arbeitgeber die Zahlung aufgrund Fehler zurückfordern (klar, ist verjährt). Aber aus einem deutlichen Fehler einen weitergeltenden Anspruch abzuleiten, halte ich auch nicht für wirklich ehrenhaft. Freut Euch über den Fehler, den der Arbeitgeber nicht mehr revidieren kann - aber fordert ihn nicht heraus dafür auch zukünftig bluten zu müssen. Wer weis auf was für "Kompensationsideen" der dann kommt...

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