Erstellt am 16.06.2022 um 10:41 Uhr von Muschelschubser
1.) Habt Ihr hierzu einen TV, eine BV, oder persönliche Vereinbarungen?
2.) Hast Du für die eigentlich verplanten Dienstwochenenden ebenfalls Urlaubstage eingetragen?
Wenn Du beides mit nein beantworten musst, und an dem Wochenende grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet wärst, sehe ich hier durchaus ein berechtigtes Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Dem kann man nur mit verbindlichen Absprachen oder generellen Regelungen vorgreifen.
Habt Ihr einen BR, der z.B. im Hinblick auf eine BV aktiv werden könnte?
Erstellt am 21.06.2022 um 12:07 Uhr von Olav van Gerven
Ein Überstunden- bzw. Mehrarbeitsausgleich ist in der Regel nicht einseitig zulässig. Der Knacks liegt hier in der beantragte (und gewährte) Urlaub.
Nehmen wir einmal an, du hast von Montag bis Freitag Urlaub eingereicht und genehmigt bekommen. Allerdings stehst du am Wochenende nach dem Urlaub gleich auf dem Dienstplan. Dann endet dein Urlaub tatsächlich Freitags und hast du für Sa/So eine Arbeitspflicht.
Arbeitest du da nicht, kann man das tatsächlich mit Mehrarbeit verrechnen.
Erstellt am 21.06.2022 um 12:29 Uhr von celestro
Die Frage (so wie sie gestellt ist) wäre mit einem Nein zu beantworten. Alles andere sind pure Spekulationen und die sollte man sich verkneifen.