Erstellt am 19.05.2013 um 17:07 Uhr von gironimo
Du meinst die Freistellung nach § 38 BetrVG?
Da berät der BR mit dem AG über die freizustellenden Personen. Dann wählt der BR die Personen und teilt dies dem AG mit. Der kann die E-Stelle anrufen. Tut er es innerhalb der Frist nicht, wird die Freistellung wirksam.
siehe auch § 38 Abs 2 BetrVG - insbesondere Satz 7.
Genehmigen braucht der AG da jedenfalls nichts.