mal unabhängig von den als bekannt vorausgesetzten Mitbestimmungsrechten des BR......
ja, es ist zulässig, wenn der AN nicht widerspricht und selbst konkret Urlaubswünsche äußert,
die er dann aber auch, falls der AG ihnen nicht entspricht, was vermutet wird, gerichtlich durchsetzen müsste
unabhängig davon, was ein AG einseitig festlegen will :
nach BurlG hat der AG die Wünsche des AN zu berücksichtigen und es ist geregelt, wann er ein Leistungsverweigerungsrecht hätte
(§ 7 BURlG (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.)
Berücksichtigt der Arbeitgeber nicht den vom AN geäußerten Wunsch, ohne dass ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zukommt, so hat er mit der abweichenden Festlegung den Urlaubsanspruch nicht wirksam im Sinne von § 243 BGB konkretisiert.
Rechtsfolge der mangelnden Konkretisierung ist, dass die mit dieser Festlegung verbundene Freistellungserklärung nicht die geschuldete Leistungshandlung ist und daher nicht geeignet ist, die Erfüllung nach § 362 BGB zu bewirken. Tritt der AN dennoch den so festgesetzten Urlaub widerspruchslos an, so liegt darin einen Annahme an Erfüllungsstatt (§ 364 BGB).
Der AN kann, um die Erfüllungswirkung zu verhindern, erklären, dass er den Antritt des Urlaubs verweigere. Das wird als Ausübung eines Annahmeverweigerungsrechts bezeichnet.
Weist der Arbeitgeber in Verkennung der Rechtslage dem AN keine Arbeit zu, so hat er nach § 615 Satz 1 BGB für den Verzug der Annahme der Arbeit das Entgelt zu leisten, ohne die Zeit des Annahmeverzugs auf den Urlaubsanspruch anrechnen zu können.
Stand dem Arbeitgeber dagegen ein Leistungsverweigerungsrecht zu, das ihn berechtigte, vom Urlaubswunsch abzuweichen, so ist es unerheblich, ob der AN erklärt, den Urlaub nicht antreten zu wollen. Der wirksam konkretisierte Urlaubsanspruch geht mit dem Ablauf des Freistellungszeitraumes nach § 362 BGB unter.
http://www.arbeitsrechtsforum-hannover.de/FJD_Urlaubsrecht-8-07.htm#_ftn10
obige Ausführungen wird aber nur ein Richter verbindlich für den Einzelfall feststellen können, also wird man wohl um eine Klage nicht herumkommen
wird vom AN kein konkreter Urlaubswunsch geäußert, besteht auch keine Notwendigkeit, die einseitige Festlegung durch den AG zu überprüfen ( Friese, Urlaubsrecht Rn. 183.)