W.A.F. LogoSeminare

Betriebsurlaub

M
murphy
Nov 2016 bearbeitet

Wieviel % des Jahresurlaubs darf der Arbeitgeber festlegen? Der Arbeitgeber hat vor 100 % des Jahresurlaubs zu verplanen Sommer, Herbst, Winter. Ist DAS zulässig?

1.87208

Community-Antworten (8)

W
Watschenbaum

18.05.2013 um 06:18 Uhr

mal unabhängig von den als bekannt vorausgesetzten Mitbestimmungsrechten des BR......

ja, es ist zulässig, wenn der AN nicht widerspricht und selbst konkret Urlaubswünsche äußert, die er dann aber auch, falls der AG ihnen nicht entspricht, was vermutet wird, gerichtlich durchsetzen müsste

unabhängig davon, was ein AG einseitig festlegen will : nach BurlG hat der AG die Wünsche des AN zu berücksichtigen und es ist geregelt, wann er ein Leistungsverweigerungsrecht hätte

(§ 7 BURlG (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.)

Berücksichtigt der Arbeitgeber nicht den vom AN geäußerten Wunsch, ohne dass ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zukommt, so hat er mit der abweichenden Festlegung den Urlaubsanspruch nicht wirksam im Sinne von § 243 BGB konkretisiert.

Rechtsfolge der mangelnden Konkretisierung ist, dass die mit dieser Festlegung verbundene Freistellungserklärung nicht die geschuldete Leistungshandlung ist und daher nicht geeignet ist, die Erfüllung nach § 362 BGB zu bewirken. Tritt der AN dennoch den so festgesetzten Urlaub widerspruchslos an, so liegt darin einen Annahme an Erfüllungsstatt (§ 364 BGB).

Der AN kann, um die Erfüllungswirkung zu verhindern, erklären, dass er den Antritt des Urlaubs verweigere. Das wird als Ausübung eines Annahmeverweigerungsrechts bezeichnet.

Weist der Arbeitgeber in Verkennung der Rechtslage dem AN keine Arbeit zu, so hat er nach § 615 Satz 1 BGB für den Verzug der Annahme der Arbeit das Entgelt zu leisten, ohne die Zeit des Annahmeverzugs auf den Urlaubsanspruch anrechnen zu können.

Stand dem Arbeitgeber dagegen ein Leistungsverweigerungsrecht zu, das ihn berechtigte, vom Urlaubswunsch abzuweichen, so ist es unerheblich, ob der AN erklärt, den Urlaub nicht antreten zu wollen. Der wirksam konkretisierte Urlaubsanspruch geht mit dem Ablauf des Freistellungszeitraumes nach § 362 BGB unter.

http://www.arbeitsrechtsforum-hannover.de/FJD_Urlaubsrecht-8-07.htm#_ftn10

obige Ausführungen wird aber nur ein Richter verbindlich für den Einzelfall feststellen können, also wird man wohl um eine Klage nicht herumkommen

wird vom AN kein konkreter Urlaubswunsch geäußert, besteht auch keine Notwendigkeit, die einseitige Festlegung durch den AG zu überprüfen ( Friese, Urlaubsrecht Rn. 183.)

N
Nubbel

18.05.2013 um 10:17 Uhr

  1. wenn es einen betriebsrat gibt, kann er es nicht ohne mitbestimmung
  2. Beschluss v. 28.7.1981, 1 ABR 79/79
G
gironimo

18.05.2013 um 11:30 Uhr

murphy,

aus den beiden Antworten wird schon deutlich. Es gibt immer einen der macht und einen, der es mit sich machen läßt.

Wenn Du kein Betriebsrat bist und es auch keinen bei Euch gibt, wird es vielleicht etwas schwer seine Rechte durchzusetzen (eventuell Rechtsstreit mit Klage gegen den Arbeitgeber, wenn der Arbeitgeber nicht einsichtig ist).

Mit BR geht es natürlich einfacher. Der braucht ja bloß seine Mitbestimmung bei den Urlaubsgrundsätzen geltend machen und hat das Instrument der Einigungsstelle oder- sofern sich der Arbeitgeber ganz verweigert - des Beschlußverfahrens.

B
BloodyBeginner

18.05.2013 um 12:19 Uhr

Da das hier ja ein Betriebsratsforum ist, gehe ich davon aus das murphy entweder Betriebsrat ist oder in einem Betrieb mit Betriebsrat arbeitet. Bei der Urlaubsplanung ist der betriebsrat nach §87 Abs. 1 Ziffer 5 ganz klar mit im Boot, hat dort echte Mitbestimmungsrechte. Ein Arbeitgeber, bei dem ein BR existiert kann gar nichts alleine festlegen - ohne BR sieht das schon anders aus. Bei uns in der Firma sieht es so aus: wir haben 3 Wochen Betriebsurlaub im Sommer (in den Schulferien) und über Weihnachten/Neujahr zu. Dafür benötigt man je nach Schichtplan/Arbeitseinsatz ca. 20 Tage. Die Mitarbeiter haben je nach Schichtplan bis zu 33 Tage Urlaub Festgelegt wird der Betriebsurlaub bis Ende Oktober des Vorjahres. Als BR haben wir uns darauf verständigt das MA, die über 20 Tage Urlaub benötigen, an anderen arbeitsfreien Tagen arbeiten können um Zeit aufzubauen. Unseren Mitarbeitern soll nämlich auch noch eine Gelegenheit gegeben werden, individuellen urlaub zu nehmen.

M
mitleserinnenn

18.05.2013 um 12:26 Uhr

K
Kölner

18.05.2013 um 13:55 Uhr

@mitleser... Die bwr-medien Gruppe hier zu zitieren halte ich für verwerflich. Das ist so, als wenn man hier in diesem Forum jedem/jeder Wissen unterstellt.

N
Nubbel

18.05.2013 um 13:56 Uhr

angeblich mitlesende,

in dem urteil, welches in antwort 2 schon genannt wurde, sagt das bag, das solch eine regelung möglich ist, dass es aber auch durchaus weniger urlaub sein kann, über den der arbeitgeber verfügen kann. es kommt halt darauf an, was der betriebsrat bereit ist zu geben.

du solltest wirklich mal ALLES lesen

M
mitleserinnenn

18.05.2013 um 14:15 Uhr

Kölner, warum soll man nicht hier auch auf gute Beiträge anderer Anbieter verweisen? Das ist weder verwerflich, noch eine Unterstellung. Ggf nur ein Hinweis, dass auch WAF hier ggf nachlegen kann.

Ihre Antwort