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Bestellung und Größe des Wahlvorstandes?

N
Neulingfünfundvierzig
Nov 2016 bearbeitet

Habe da mal eine Frage an Euch Wissenden, wir haben ja auch im nächsten Jahr Betriebsratswahlen und sind jetzt dabei einen Wahlvorstand zu bestellen. Unser Problem liegt darin, dass es eigentlich jedem gefragten zuviel Arbeit ist, der eine könnte dieses nicht so gut während der Arbeitszeit zusätzlich machen , der Andere das, nun haben wir uns gedacht, ok wir sind ein Betrieb über 100 AN (also normales Wahlverfahren), wir bestellen nicht 3 sondern 5 Wahlvorstandsmitglieder, diese könnten untereinander die Arbeiten geteilter erledigen und damit währen die gefragten auch einverstanden und würden sich also sozusagen von uns bestellen lassen. Die in unserem Betrieb vertretene Gewerkschaft bzw. der Gewerkschaftsvertreter meint nun aber neee ist nicht, dürften wir nicht höchstens mit Erlaubnis des Arbeitgebers. Eigentlich haben wir etwas anderes gelesen, also gibt es für die Bestellung von 5 statt 3 WVM noch gesonderte Bestimmungen ? Kennt sich jemand in diesem Feld genauer aus ? Ach noch was, der AG sowie die Gewerkschaft müssen nach der Bestellung mit den Namensangaben ja informiert werden. In wie weit müssen die Arbeitnehmer über diese Bestellung informiert werden und in welcher Form oder überhaupt nicht ? Ich meine also die Information über die Bestellung des Wahlvorstandes. Danke im voraus.

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Community-Antworten (2)

A
Angie

11.11.2009 um 14:19 Uhr

Hallo Neulingfünfundvierzig,

im § 16 Abs. 1 BetrVG steht, dass der BR die Größe des Wahlvorstandes bestimmt,erhöhen kann, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung derWahl erfiorderlich ist. Außerdem kann für jedes Mitglied des Wahlvorstandes ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung bestimmt werden.

MfG Angie

R
rkoch

12.11.2009 um 17:25 Uhr

Interpretationsbedürftig ist dabei der Begriff "Ordnungsgemäße Durchführung" z.B. In Betrieben mit überwiegend Drei-Schicht-Betrieb wird es i.d.R. erforderlich sein, mehr Wahlvorstände zu benennen, da da in der Regel auch mehrere Wahltermine oder ein 24h-Wahltermin oder auch der Bedarf für 24h-Besetzung des Wahlbüros gegeben sein kann. Oder auch in extrem großen Betrieben wird es i.d.R. erforderlich sein. In Betrieben mit 100 AN und überwiegend normal, bzw. zweischichtbetrieb wird es in der Regel nicht erforderlich sein.

Der Wahlvorstand wird wie der BR von seiner Arbeit freigestellt. Von "zusätzlich zur Arbeit" kann also nicht die Rede sein. Und so viel Arbeit fällt bei 100 AN auch nicht an. Außerdem: Der WV wird immer insgesamt tätig. Ein 5-Mann WV kann sich nicht nach belieben mal aus den drei, dann aus den drei, dann aus den vier Mitgliedern rekrutieren. Wenn der WV-Vorsitzende die Sitzungen einberuft, dann werden alle fünf Mitglieder eingeladen und haben pflichtgemäß zu erscheinen. Deine Interpretation steht also auf recht wackeligen Füßen.

ABER: Die Frage über die Größe des WV hat der BR zu entscheiden. Eine Zustimmung des AG ist nicht erforderlich. Es ist aber zweckmäßig, diese Frage mit dem AG zu erörtern. (Sinngemäß FKHE Rn. 28 zu §16 BetrVG)

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