W.A.F. LogoSeminare

Zeitweise Schließung der Fertigung wegen Einbruch der Kundenanforderungen

W
Wölkchen
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

benötige mal wieder ein wenig Hilfe, da ich nicht weiß, in welcher Weise der BR hier aktiv werden kann. Folgender Sachverhalt: Wegen Einbruch der Stückzahl-Abrufe soll nun kurzfristig im Juni die Fertigung für 2 Wochen geschlossen werden. Betroffen sind ca. 90 MA. Wie jedes Jahr haben alle im Januar ihren Jahresurlaub im Groben geplant, um eventuelle Überschneidungen rechtzeitig zu erkennen. Die Sommerurlaube sind alle schon genehmigt, viele haben jedoch erst im Juli bzw. August Urlaub.

Die GF kommt nun und sagt, dass die betroffenen MA für diese zwei Wochen Betriebsschließung Urlaub bzw. Gleitzeit einreichen sollen. Viele haben aber nicht mehr so viel Urlaub. Auch die Zeitkonten sind nicht gerade üppig. Die Mehrheit (80%) der Betroffenen müsste ins Minus. Es ist aber abzusehen, dass sich die Lage nicht viel verbessern wird. Somit kann vermutlich in den nächsten Monaten auch keine Gleitzeit aufgebaut werden. Wir sind der Meinung, dass die MA hier nicht in der Pflicht sind, Gleitzeit oder Urlaub zu opfern, da das Risiko beim Betrieb liegt.

Wie seht ihr die Sache? Gibt es hierzu vielleicht Regelungen oder Urteile?

2.16309

Community-Antworten (9)

G
gironimo

06.05.2013 um 12:58 Uhr

Naja - da zieht der § 87 BetrVG in diversen Punkten. Der BR hat mitzubestimmen. Ohne Mitbestimmung keine Schließung auf pump.

Das gilt sowohl beim Thema Betriebsurlaub als auch bei der Inanspruchnahme bei Zeitkonten etc.

Schlagt dem AG doch vor, eine Regelung über Kurzarbeit zu treffen.

Und Gesetz ist dann, was BR und GF ausgehandelt haben (Betriebsvereinbarungen)

S
Snooker

06.05.2013 um 13:26 Uhr

Der von gironimo aufgezeichnete Weg, ist der einzigst Richtige und Sinnvollste.

W
Wölkchen

06.05.2013 um 14:42 Uhr

Vielen Dank für eure Hilfe.

Also ist auch dies eine erzwingbare Mitbestimmung.

Wir sind eigentlich nicht gewillt, der Schließung zuzustimmen, da sie für die Mitarbeiter in der Fertigung erhebliche Nachteile mit sich zieht. Wir möchten nicht, dass den MA hier Urlaub oder Gleitzeit abgezogen wird. Im Schichtbetrieb hat man bei uns sowieso nicht die Möglichkeit groß Stunden aufzubauen. Dies würde nur mit Samstagsarbeit gehen, die wahrscheinlich die nächsten Monate nicht anfallen wird. Somit wären dann zu viele MA mit Minus-Stunden vorhanden.

Am Liebsten wäre uns natürlich, dass der Betrieb für diese zwei Wochen schließt, jedoch die MA ohne Gleitzeit- oder Urlaubsabzug freigestellt werden.

Könnte man so etwas durchbringen? Hättet ihr da vielleicht einen Tipp?

S
Snooker

06.05.2013 um 14:53 Uhr

@Wölkchen

Da sich durch eine geplante Kurzarbeit ja die Hauptleistungspflicht des AG ändert (Arbeitszeit/Entgeld) seit ihr in der Mitbestimmung. Schaut auch mal was diesbezüglich im TV steht. Als Checkliste, wenn das Thema noch gänzlich neu ist, wäre auch volgender Link vielleicht hilfreich. http://www.br-wiki.de/Checkliste:_Mitbestimmung_bei_Kurzarbeit_-_Kurzfassung

G
gironimo

06.05.2013 um 16:41 Uhr

Am Liebsten wäre uns natürlich, dass der Betrieb für diese zwei Wochen schließt, jedoch die MA ohne Gleitzeit- oder Urlaubsabzug freigestellt werden.<

Klar - das wäre das Beste. Bloß dann könnte der AG euch ja auch die zwei Wochen kommen lassen und ihr putzt mit der Zahnbürste den Hallenboden.

Ich denke, da wird man keinen AG hin bekommen. Darum ist ja Kurzarbeit eigentlich der Weg, der beschritten werden sollte. Wenn es dem AG peinlich ist, könnt Ihr Euch ja als BR mal bei der Arbeitsagentur informieren.

http://www.arbeitsagentur.de/nn_25992/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Arbeitslosigkeit-droht/Kurzarbeit/Kurzarbeit-Nav.html

H
Hoppel

06.05.2013 um 17:16 Uhr

@ Snooker

Der BR ist bei Einführung allein deshalb in der Mitbestimmung, weil sich durch Kurzarbeit die betriebsübliche Arbeitszeit verkürzt.

Die Hauptleistungspflicht des AG, nämlich die vertragsgemäße Beschäftigung seiner AN, geht den BR doch überhaupt nichts an.


Erstens müssten im Fall von Kurzarbeit vorhandene (nicht verplante) Urlaubstage oder Gleitzeitguthaben aufgebraucht werden.

Zweitens ist aufgrund der gemachten Angaben nicht ersichtlich, ob Anspruch auf KUG bestehen würde.

Drittens kann es AN bei einer kurzfristig vereinbarten Betriebs(teil)schließung ziemlich egal sein, dass sie ggf. nicht mehr über genügend unverplante (noch nicht genehmigte) Urlaubstage verfügen. Das wäre ganz allein das Problem des AG, da er bereits genehmigten Urlaub NICHT einseitig widerrufen darf.

Viertens lebt eine GLEITZEITvereinbarung mit der Möglichkeit von Plus- und/oder Minusstunden davon, dass der AN in einem bestimmten Umfang und zeitlichen Rahmen die Lage/Umfang seiner Arbeitszeit selbst bestimmen kann. Der AG ist aber zur Abnahme der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verpflichtet und darf den AN NICHT in Minusstunden schicken!

Und wenn schon, sollte man auf die Seite der Arbeitsagentur verweisen. Die soll ja schließlich möglichst KUG zahlen!

http://www.arbeitsagentur.de/nn_25992/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Arbeitslosigkeit-droht/Kurzarbeit/Kurzarbeit-Nav.html

@ Wölkchen

Guck Dir auf vorgenannter Seite vor allem das Merkblatt 8a (gültig ab 1.1.13) an.

S
Snooker

06.05.2013 um 17:29 Uhr

@Hoppel

Grübelundstirnrunzeln. Na hab ich denn was anderes gesagt ?

N
Nubbel

06.05.2013 um 19:35 Uhr

halbe halbe

W
Wölkchen

07.05.2013 um 10:32 Uhr

Die Links sind super.

Weiß gar nicht, was ich ohne euch und dieses Forum machen würde.

Vielen Dank!

Ihre Antwort