Erstellt am 06.05.2013 um 10:22 Uhr von petrus
Gesetzlicher Urlaub sind 4 Wochen im Jahr. Wieviel Tage im Monat das sind, hängt davon ab, wieviele Tage pro Woche ihr arbeitet.
Beispiel 5-Tage-Woche:
4 Wochen/Jahr * 5 Tage/Woche = 20 Urlaubstage/Jahr
20 Tage/Jahr / 12 Monate = 1,667 Tage/Monat
Erstellt am 06.05.2013 um 11:33 Uhr von Hoppel
Grrrr ... warum hält man sich nicht ganz einfach an den Wortlaut des BUrlG!? Der Urlaubsanspruch wird NICHT in WOCHEN sondern in WERKTAGEN, bezogen auf ein Jahr angegeben!!!
In §3 BUrlG steht: (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 WERKTAGE.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Und wie man wissen sollte, kann man aus 24(20) Urlaubstagen locker mehr als 4 Wochen Erholungsurlaub heraus holen.
Müssen Teilurlaubsansprüche berechnet werden, sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden.
@ Witch
Was ist der Hintergrund Deiner Frage?
Erstellt am 06.05.2013 um 14:43 Uhr von Charlys
Es ist doch eigentlich sehr einfach, Urlaub muss ,man für Tage nehmen an welchen man arbeiten müsste aber es nicht will. Dann muss man urlaub nehmen/machen oder ggf Gleitzeit/ Überstunden abbauen.
Wenn man dann also, lt. AbrV/TV eine 5 Tage-Woche hat und 1 Monat = 4 Wochen Urlaub machen möchte, wären es 4x5 Tage = 20 Tage Urlaub
Bei manchen Fragen, besonders ohne weitere Erklärung, fällt es schwer diese zu verstehen. :-(
Erstellt am 06.05.2013 um 18:57 Uhr von Watschenbaum
"Es ist doch eigentlich sehr einfach, Urlaub muss ,man für Tage nehmen an welchen man arbeiten müsste"
theoretisch
bei unregelmässiger Verteilung der Arbeitszeit hat das BAG nicht umsonst Formeln in den Raum gestellt, wie umzurechnen wäre
Erstellt am 07.05.2013 um 09:07 Uhr von petrus
@Hoppel:
> Grrrr ... warum hält man sich nicht ganz einfach an den Wortlaut des BUrlG!?
Weil die Fragestellerin offenbar mit der Formulierung im Gesetz nicht klarkommt?!
Was ihr im übrigen nicht mal vorzuwerfen ist - die Arbeits- und Lebenswirklichkeit ist heute, wo eine 5-Tage-Woche üblich ist und Teilzeitverhältnisse mit noch weniger Wochenarbeitstagen nicht selten sind, eben anders als zu der Zeit als das Gesetz verfasst wurde und Mann noch 6 Tage in der Woche hinaus ins feindliche Leben musste, während daheim die züchtige Hausfrau sich um die drei K sorgte. (ausführlicher bei Schiller ;-) )
Also steht in der Anwort, was der Gesetzgeber nach herrschender Meinung und gängiger Rechtsprechung _gemeint_ hat. Man kann es natürlich unter Berücksichtigung von "kurzen Wochen", "Brückentagen" u.s.w. wieder verkomplizieren - und ja - wieder genauso kompliziert werden wie das Gesetz. Nur sind wir dann wieder am Anfang: Diese komplizierte Formulierung wurde ja offensichtlich nicht verstanden...
Erstellt am 07.05.2013 um 12:46 Uhr von rkoch
Mal anders herum..
@Witch
Deine Frage ist NUR relevant, wenn einer der Fälle aus §5 (1) BUrlG eintritt, also ein AN
- in eine Firma Eintritt und da die Wartezeit in diesem Kalenderjahr nicht erfüllt (also NACH dem 1. Juli eintritt!)
- aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet bevor er die Wartezeit erfüllt (also in den ersten 6 Monaten)
- nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. (also vor dem 1. Juli)
So lange es also sich nicht um einen AN handelt, der in der Firma anfängt oder aufhört, ist die Frage vollkommen irrelevant! Nach erfüllter Wartezeit (6 Monate nach Eintritt in die Firma) hat jeder AN vom ersten Tag des Kalenderjahres an seine VOLLEN Anspruch. Er kann also gleich ab dem 1. Januar 4 Wochen Urlaub nehmen, wenn er möchte.
Trifft einer der Fälle zu, wird Urlaubsanspruch = Gesamtanspruch / 12 * Anzahl der zu berücksichtigenden Monate (max. 6!) gerechnet, und kaufmännisch auf ganze Tage gerundet. (§5 (2) BUrlG)