Erstellt am 03.05.2013 um 14:11 Uhr von rkoch
Er entfällt ja nicht.... Der Ausgleichstag muss Arbeitsfrei sein. Und das ist er auch, wenn der AN an dem Tag krank ist. Wenn ein AN am Sonntag krank ist bekommt er ja auch keinen Extra-Freien-Tag...
Bei Urlaub ist das anders. Der dient der Erholung und diese ist nicht gegeben, wenn der AN krank ist. Deshalb wird hier in §9 BUrlG geregelt, dass diese Urlaubstage nachgewährt werden müssen.
Erstellt am 03.05.2013 um 15:26 Uhr von Charlys
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
Der Ersatzruhetag ist an einem Werktag zu gewähren. Hierbei sollen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch Werktage in Betracht kommen, die grundsätzlich arbeitsfrei sind (z.B. Samstag). Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, es sei Sinn des Arbeitszeitgesetzes, dem Arbeitnehmer wenigstens einen freien Tag pro Woche zu sichern. Habe der Arbeitnehmer einen solchen freien Tag, könne er keine weitergehenden Ansprüche auf Freistellung oder gar Ersatz in Geld fordern (BAG, Urteil vom 12.12.2001, Az.: 5 AZR 294/00).
Im Ergebnis folgt daraus, dass nach den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes lediglich ein Tag pro Woche arbeitsfrei sein muss. Sieht schon der reguläre Schichtplan einen freien Tag pro Woche vor und arbeitet der Arbeitnehmer an einem Wochenfeiertag, kann er keinen weiteren freien Tag beanspruchen. Abweichungen können sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Also, Ersatzruhetag auch ein ohnehin freier Tag!
Erstellt am 03.05.2013 um 16:41 Uhr von Hoppel
@ xyzcorca
Möglichkeit 1: Der Ausgleichstag ist bereits im veröffentlichten Dienstplan vorgesehen und der AN erkrankt dann. In diesem Fall gilt der Ausgleichstag als wirksam gewährt.
Möglichkeit 2: Der Ausgleichstag ist im noch nicht veröffentlichten Dienstplan vorgesehen, der AN erkrankt. Dann darf der AG den Ausgleichstag nicht in den Zeitraum der AU legen.
Möglichkeit 3: In einem TV oder einer BV ist geregelt, dass gewährte Ausgleichstage nicht verfallen, so ein AN im selben Zeitraum erkrankt.
@ Charlys
Wo SAMSTAGSarbeit drauf steht, ist keine Sonn- und Feiertagsarbeit drin. So geht es NICHT um einen Ersatzruhetag.