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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitbestimmungsrecht bei Ausgleichstage

H
Hasenhirn
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben in unserem Unternehmenvertrauensarbeitszeit und bekommen zum Ausgleich für Mehrarbeit jährlich 3 Tage frei, sogenannte Brückentage. Der Arbeitgeber hat bisher den Zeitpunkt der Tage festgelegt, z.B. Rosenmontag, Freitag nach Christi Himmelfahrt / Fronleichnam etc. Trifft es zu, daß der BR auch hier ein Mitbestimmungsrecht hat ?

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Community-Antworten (3)

K
Kurzarbeiter

26.07.2011 um 16:44 Uhr

Vertrauensarbeitszeit geht meist zum Nachteil der AN aus. Denn AG vertrauen darauf, dass AN mehr leisten als sie lt. Vertrag müssten.

Auch bei Vertrauensarbeitzeit gilt das ArbZG und auch das Thema MB bei Mehrarbeit. Weiter gibt es auch klare Aussagen, was mit dem Gehalt alles pauschal betreffend Mehrarbeit abgegolten sein darf.

E
eveline

28.07.2011 um 14:50 Uhr

Flexible Arbeitszeiten sind für Sie als Arbeitgeber gut und schön. Aber eine Vertragsklausel, die es weitgehend dem Arbeitgeber überlässt, die Arbeitszeit zu bestimmen, ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.6.2011 unwirksam. Verwenden Sie diese Klausel daher nicht mehr (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.6.2011, Az.: 9 AZR 236/10).

K
Kölner

30.07.2011 um 11:43 Uhr

@eveline, Kurzarbeiter Und eine Antwort auf die Frage ist nicht auch noch drin?

@Hasenhirn Ihr seid in der Mitbestimmung! § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 BetrVG

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