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Urlaubsentgelt (nicht Urlaubsgeld!) und der BR

J
JePilein
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Mitstreiter,

in einem Teil unseres Betriebes machen Zuschlaege fuer Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit einen nicht unerheblichen Lohnbestandteil aus.

Bislang war es Praxis, waehrend Urlaubs dennoch nur das Grundgehalt zu zahlen - und nicht wie im BUrlG geregelt das Mittel der letzten 13 Wochen.

Nach einer Beschwerde haben wir den AG hierauf hingewiesen und Abstellung verlangt. Zur Antwort erhielten wir, dass man dies seit 30 Jahren schon so machen wuerde, das die Auftragslage so schlecht sei und man von (Zitat!) "Gegenmassnahmen" zur Finanzierung eines gesetzeskonformen Urlaubsentgeltes gerne absehen wuerde.

Von der plumpen Drohgebaerde mal abgesehen:

Was - ausser das Thema ansprechen - kann der BR hier tun? Einerseits soll er ueber die Einhaltung der fuer die AN guenstigen Vorschriften wachen, andererseits halte ich Urlaubsentgeltsforderungen fuer nicht wirklich Kollektivrecht?

Ich bitte um moeglichst konkrete Tipps.

Danke,

das JePilein

1.96103

Community-Antworten (3)

A
AlterMann

03.05.2013 um 02:07 Uhr

Hallo derdiedas JePilein, Du hast Recht, das ist natürlich kein Kollektivrecht. Ich würde das Thema auf einer Betriebsversammlung ansprechen und den Kollegen mitteilen, dass im Betrieb das Urlaubsentgelt nicht korrekt berechnet wird und der Chef das auch genau weiß. Dazu eine Information, um welche Differenzen es sich handeln könnte. Zu dieser Betriebsversammlung würde ich Listen vorbereiten, auf denen die (rückwirkende) korrekte Auszahlung des Urlaubsentgeltes verlangt wird. Da kann sich dann jeder eintragen. Dann die Listen kopieren und dem Chef aushändigen. Der Chef kann sich dann an fünf Fingern abzählen, dass er reichlich und teuer Ärger bekommt, wenn er seine Berechnung nicht (rückwirkend) umstellt. Wenn Du den Druck noch mehr erhöhen willst, könnte auf dieser Betriebsversammlung auch noch ein Vertreter der Gewerkschaft über Rechtsschutz für Mitglieder referieren... Was die Rückwirkung angeht: Der Chef scheint ja schon angedeutet zu haben, dass er von der falschen Berechnung wusste. Dann handelt es sich hier um Unterschlagung, also einer unerlaubten Handlung nach § 823 BGB. Da sind die Fristen für Schadenersatz deutlich länger als die sonst üblichen 6 oder 12 Monate, in denen man falsche Lohnberechnungen reklamieren kann.

W
Watschenbaum

03.05.2013 um 06:14 Uhr

der AG gibt zu, seit 30 Jahren Sozialabgaben zu hinterziehen ?

schön, daß eine Verjährung im Falle des § 266a StGB erst dann einsetzt, wenn das erste Mal korrekt abgerechnet wird, was ja scheinbar nicht geplant wird

wenn die Behörden davon Wind bekommen, fliegen die Fetzen

G
gironimo

03.05.2013 um 11:13 Uhr

Seit 30 Jahren schlechte Auftragslage ---??

Ich würde noch einmal deutliche Worte mit dem Chef reden. Vielleicht kann man das Rasseln mit Ketten in diplomatische aber doch eindeutige Worten verpacken.

Ansonsten stellt sich die Frage, welcher AN wird klagen? Natürlich Betriebsräte, die ebenfalls von der falschen Berechnung betroffen sind; exemplarisch für alle. Vielleicht kommt es dann gar nicht erst bis zur Verhandlung. Auch der Chef wird sich juristisch beraten lassen.

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