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Anzeigepflicht bei Erkrankung

H
HomerHundert
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

im Buch Betriebsratspraxis von A bis Z von Christian Schoof (7 Auflage) S. 820 steht folgendes: Anzeigepflicht bei Erkrankung: Der Erkrankte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie deren verraussichtliche Dauer unverzüglich (=ohne schuldhaftes Zögern; siehe ---> Rechtsbegriffe) mitzuteilen (§5 Abs. 1 EFZG). Die Anzeige kann in jeder geeigneten Form erfolgen: durch Telefonat, schriftlich oder Per Fax, durch dritte Personen usw.

Nun meine Frage: Kann der Arbeitgeber darauf bestehen das ich die Krankmeldung nur telefonisch erledigen darf ? Bzw. ist eine Betriebsvereinbarung die Regelt das sich nur telefonisch krankgemeldet werden darf gültig ?

Hatte schon ein gutes Urteil gefunden, leider finde ich es nichtmehr. Hat jemand ein gutes Urteil zur Hand ?

MfG

1.96905

Community-Antworten (5)

P
Petrus

03.05.2013 um 11:05 Uhr

Gegenfrage: Wie melde ich mich telefonisch krank, wenn ich so heiser bin, dass ich kein Wort mehr rausbringe? Ach ja richtig - der/die Partner/-in ruft an :-) Wenn er/sie natürlich auch gerade unpässlich (oder nicht vorhanden) ist, reichen auch Mail oder Fax, auch wenn die schneller in der großen Menge untergehen. Aber immer noch besser als schriftlich per Schneckenpost - dies dürfte idR für die Krankmeldung nicht rechtzeitig sein.

G
gironimo

03.05.2013 um 11:32 Uhr

Grundsätzlich könnte man im Zuge der "Ordnung im Betrieb" die Regeln für die Krankmeldung konkretisieren. Es muss aber auch machbar sein.

Wie schon petrus darstellt, ist nicht ohne Grund das WIE im Gesetz nicht näher definiert. Die Meldung muss eben so schnell wie möglich beim AG sein (Notfalls eben doch Schneckenpost, wenn man in der Wüste ist und kein www oder Telefonempfang vorhanden ist; ich weiß, heute nahezu undenkbar )

R
rkoch

03.05.2013 um 11:32 Uhr

ist eine Betriebsvereinbarung die Regelt das sich nur telefonisch krankgemeldet werden darf gültig ?

Also: Erstmal: Die Art und Weise der Meldung nach EntgFG ist gesetzlich nicht geregelt, also gibt es grundsätzlich Regelungsbedarf. Etwas derartiges wäre eine Frage der "Ordnung des Betriebes", also hat der BR auch ein MBR.

Ob AG und BR die an sich freie Wahl des Mittels derart einschränken dürfen, dass der AN nur ein Mittel (Telefon) verwenden darf, halte ich aber für fraglich. Das MBR erstreckt sich da doch eher auf organisatorisches: Welcher Meldungsweg BEVORZUGT werden soll, an wen die Meldung abzugeben ist oder bis wann sie vorliegen SOLL, etc. Selbst wenn die BV also "telefonisch" vorschreibt, bin ich der Meinung, dass kein Gericht eine andersweitig abgegebene Meldung deswegen als "nicht erfolgt" erkennen würde. Am Ende wäre diese BV schließlich nur relevant, wenn der AG wegen nicht erfolgter Meldung Abmahnung und Kündigung erwägen würde.

M
mitleserinnenn

03.05.2013 um 12:12 Uhr

Es soll noch Menschen ohne Telefon geben. Oder das Telefon ist defekt. Was dann zahlt der AG mit dem BR der es so geregelt hat ein Telefon?

W
Watschenabum

03.05.2013 um 12:25 Uhr

ich würde sogar noch weiter gehen

§ 5 EntgFG regelt die Anzeige/Nachweispflichten § 12 EntgFG besagt, daß davon nicht zuungunsten des AN abgewichen werden kann

eine Beschränkung auf ausschließlich telefonische Mitteilung weicht aber zum Nachteil des AN von den gesetzlichen Bestimmungen ab, die grundsätzlich keine Aussage zum "wie" treffen

und auch die Rechtsprechung legt das Hauptinteresse des AG auf den Punkt, "daß" und "wann" er die Information erhält, nicht auf das "wie"

Daß über das "wie" Regelungsbedarf bestehen soll. sehe ich nicht, es ist schlichtweg dem AN überlassen

ob der Weg, den der AN wählt, "unverzüglich" genug ist, wird er im Zweifelsfall erklären müssen

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