Hallo,

im Buch Betriebsratspraxis von A bis Z von Christian Schoof (7 Auflage) S. 820 steht folgendes:
Anzeigepflicht bei Erkrankung: Der Erkrankte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie deren verraussichtliche Dauer unverzüglich (=ohne schuldhaftes Zögern; siehe ---> Rechtsbegriffe) mitzuteilen (§5 Abs. 1 EFZG). Die Anzeige kann in jeder geeigneten Form erfolgen: durch Telefonat, schriftlich oder Per Fax, durch dritte Personen usw.

Nun meine Frage: Kann der Arbeitgeber darauf bestehen das ich die Krankmeldung nur telefonisch erledigen darf ? Bzw. ist eine Betriebsvereinbarung die Regelt das sich nur telefonisch krankgemeldet werden darf gültig ?

Hatte schon ein gutes Urteil gefunden, leider finde ich es nichtmehr. Hat jemand ein gutes Urteil zur Hand ?


MfG