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Muss AN seine Urlaubsadresse bei Erkrankung im Urlaub dem AG mitteilen?

S
seesee
Nov 2016 bearbeitet

Hallo. Wir haben zusammen mit GF ein Info-Blatt für die MA zum Thema Rechte und Pflichten bei Krankheit erstellt. GF will folgenden Absatz drin haben:

"Befindet sich der Arbeitnehmer zu Beginn Erkrankung im Ausland, unterliegt er einer verstärkten Mitteilungspflicht. Der Arbeitgeber muss über die voraussichtliche Dauer der Krankheit und die Adresse des Aufenthaltsortes informiert werden. Die Kosten der Übermittlung werden vom Arbeitgeber übernommen. Wie bei einer Erkrankung im Inland hat der arbeitsunfähige Arbeitnehmer die Erkrankung ab dem 4. Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen."

Stimmt es, dass die Adresse des Aufenthaltortes mitgeteilt werden muss, wenn man im Ausland erkrankt?

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Community-Antworten (2)

B
blackseven

20.04.2012 um 11:43 Uhr

Bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sowie die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art (z. B. Telefon, Telefax oder Telegramm) der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Meldung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Durch diese Regelung besteht die Möglichkeit, den Arbeitnehmer durch einen in erreichbare Nähe des Aufenthaltsorts ansässigen Arzt untersuchen zu lassen. Nach der Rechtsprechung (EuGH, Urteil v. 3.6.1992, C 45/90), hat der Arbeitgeber, der sich auf ­Missbrauch beruft, die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt seiner Wahl überprüfen zu lassen (Art. 18 Abs. 5 EWG-VO 1408/71).

A
Angie

20.04.2012 um 12:04 Uhr

schau dir doch mal den § 5 Abs. 2 im EntgFG an. Angie

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