Das ist ja eine haarsträubende Geschichte.
Arbeitsplätze werden durch eine Arbeitsplatzbeschreibung und eine Gefährdungsbeurteilung beschrieben. Selbstverständlich müssen die betroffenen Mitarbeiter diese Dokumente kennen. Hier geht es nicht nur um Rechte der AN oder um die Pflichten das AG, sondern auch um die Pflichten der AN!
Das "Einblickrecht" in die Gefährdungsbeurteilung zum eigenen Arbeitsplatz (bzw. zur eigenen Arbeitsplatzgruppe) hat schon jeder Mitarbeiter (und nicht nur die Arbeitnehmervertretung). Ein Arbeitnehmer muss sich dieses Recht nicht erst noch verschaffen. Sie oder er hat es schon. Wie anders könnten Mitarbeiter mit den Gefährdungen (einschließlich der Risiken psychischer Fehlbelastung) an ihrem Arbeitsplatz pflichtgemäß (z.B. § 15 und § 16 ArbSchG) umgehen? Es geht hier also nicht mehr um das Erhalten des Einblickrechts, sondern um die *Durchsetzung* eines bereits bestehenden Rechts. Das ist bei einem Unternehmer, der im hier vorliegenden Fall vor Ordnungswidrigkeiten im Arbeitsschutz und vor Straftaten (Behinderung der Betriebsratsarbeit) nicht zurückscheut, ein Problem.
Ein Mitarbeiter könnte angelehnt an § 17 Abs. 2 ArbSchG (http://dejure.org/gesetze/ArbSchG/17.html) in nachweisbarer Fom dem Arbeitgeber Folgendes mitteilen: "Ich bin auf Grund der mir verweigerten Einsicht in die zu meinem Arbeitsplatz gehörige Gefährdungsbeurteilung der Auffassung, dass die mir vom Arbeitgeber bereitgestellten Informationen nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei meiner Arbeit zu gewährleisten. Stellt der Arbeitgeber mir die zu meinem Arbeitsplatz gehörige Gefährdungsbeurteilung nicht zur Verfügung, werde ich mich an die zuständige Behörde (Gewerbeaufsicht) wenden und mich dort zum weiteren Vorgehen in dieser Angelegenheit beraten lassen. Hierdurch dürfen mir keine Nachteile entstehen."
Karriereförderlich ist so ein Schreiben natürlich nicht. Allerdings, wenn der Mitarbeiter bei so einem zu Straftaten neigenden Arbeitgeber im Betriebsrat ist, dann sind die Karriereaussichten ohnehin nicht so rosig.
Sicherer ist es, wenn das ganze Betriebsrats-Gremium genügend Gesäß in der Hose hat und seinen Pflichten im Arbeitsschutz gerecht wird. Es kann z.B. den Arbeitgeber auffordern, dem Betriebsrat jede Gefährdungsbeurteilung, die der Betriebsrat sehen will, auszuhändigen. Der AG muss wahrheitsgerechte Gefährdungsbeurteilung sofort griffbereit haben. Übrigens: Gefährdungsbeurteilungen beschreiben keine Arbeitnehmer, sondern sie beschreiben Arbeitsplätze! Das sind keine personenbezogenen Daten. Der AG kann hier also nicht den Datenschutz missbrauchen um die Gefährdungsbeurteilung zurückzuhalten.
Die Arbeitnehmervertetung hat die Pflicht zur Aufsicht und kann nicht im Rahmen einer vermeintlich vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem AG darauf verzichten, dieser Aufsichtspflicht gerecht zu werden. (Siehe auch § 89 BetrVG, http://dejure.org/gesetze/BetrVG/89.html) Der Betriebsrat hat seine Pflicht unabdingbar zu erledigen und der AG muss dem Betriebsrat die Gefährdungsbeurteilungen im Betrieb zur Verfügung stellen. Darum kann es nur an der Schwäche und Inkompetenz des Betriebsrats liegen, wenn er seine Pflichten im Arbeitsschutz missachtet und nicht einmal die Grundübung im Arbeitsschutz beherrscht, sich Gefährdungsbeurteilungen aushändigen zu lassen.So hart muss man das wohl gelegentlic mal sagen.
Eine weitere Möglichkeit ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Wenn der gut ist, dann kümmert der sich auch selbst darum, vom Arbeitgeber bezahlt zu werden. Debei gut zu wissen: Auch Mitarbeiter und/oder iher Vertreter können den AG abmahnen. Das kann ggf. ein Rechtsanwalt übernehmen, bei einem derart offensichtlich das ArbSchG und das BetrVG missachtenden AG mit guten Erfolgsaussichten.
Noch eine sehr gute Möglichkeit ist es, sich von der für den Betrieb zuständigen Gewerkschaft beraten und helfen zu lassen. Da kann es dann doch nützlich sein, in der Gewerkschaft Mitglied zu sein. Man muss ja Gewerkschaften nicht gleich lieben, aber sie können eben doch konkrete Hilfe leisten und ihre Mitglieder schützen, wenn diese in legitimer Weise ihre Rechte wahrnehmen.