Erstellt am 24.04.2013 um 15:26 Uhr von petrus
"Ordnet der Arbeitgeber für einen Wochenfeiertag Rufbereitschaft an, hat der Arbeitnehmer für die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme Anspruch auf Vergütung gemäß § 11 Absatz 1 TV-Ärzte/VKA. Dieser Anspruch besteht zusätzlich zur Feiertagsvergütung."
(LAG Nürnberg, 23.05.2011 - 7 Sa 757/10)
Da sich das zitierte Urteil auf einen speziellen Tarifvertrag bezieht, musst Du natürlich die ausführliche Begründung anschauen und eure Vergütungsregelung danebenlegen. Grundsätzlich wird sich aber vermutlich nichts völlig gegenteiliges ergeben.
Erstellt am 24.04.2013 um 15:33 Uhr von saisonkug
Entgeltfortzahlungsgesetz, Tarifvertrag und eure Betriebsvereinbarung. In der Reihenfolge. Dort sollte alles dazu drinstehen. Irgendwie nicht gerade leicht verständlich, deine Frage. Klingt für mich irgendwie so, als ob es zu dieser Rufbereitschaft gar keine Betriebsvereinbarung gibt!
Wir haben in unserem Unternehmen selbst eine Rufbereitschaft und ich kann dir daher nur sagen, was üblich und was gesetzlich geregelt ist.
Zunächst einmal ist Rufbereitschaft etwas anderes als "Präsensbereitschaft". Man ist nicht im Betrieb "bereit", sondern hält sich zuhause oder in Reichweite des Unternehmens bereit und arbeitet wenn es erforderlich wird.
Für dieses bloße Bereithalten ist eine Vergütung zu zahlen. Kein Stundenlohn, sondern eine Pauschale. Entweder eine tarifliche, sofern TV vorhanden, oder eine, die ausgehandelt und in einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben wurde.
Für den Einsatz selbst ist zusätzlich der normale Lohn zu zahlen. Und für den Feiertag gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz, d. h. ist dieser Feiertag z. B. ein Mittwoch und es würde gearbeitet, wenn kein Feiertag wäre, ist für diesen Tag normaler Lohn fortzuzahlen. Kommt es an diesem Tag für einen Rufbereiten zu einem Einsatz, ist der Lohn für diese Zeit zusätzlich zu zahlen, denn er bekäme ihn ja auch, wenn er zuhause bliebe. Alternativ Stundengutschrift, aber das wäre auch wieder zu vereinbaren oder ist in einem Tarifvertrag geregelt. Und nochmal zusätzlich natürlich einen Feiertagszuschlag. Der Gesetzgeber schreibt für Arbeit an Feiertagen erst mal die Genehmigung der Aufsichtsbehörde und dann auch noch einen "angemessenen" Zuschlag vor. Aber auch das steht üblicherweise in jedem Tarifvertrag.
Erstellt am 24.04.2013 um 15:35 Uhr von saisonkug
@ petrus: Das war wohl gleichzeitig, als ich meinen Beitrag schrieb, hatte ich deinen noch nicht gesehen. Beinhaltet aber genau das, was ich auch schrieb.