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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Feiertagszuschlag

M
Melus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich bin neu im Betriebsrat und auch das erste mal im Forum. Kennt sich jemand mit den Feiertagszuschlägen bei Leiharbeitern aus? Haben nächste Woche Nachtschicht wie wird das vergütet? Danke schon mal Melus

2.00908

Community-Antworten (8)

H
Hoppel

24.04.2013 um 09:02 Uhr

@ Melus

Bist Du BRM im Betrieb des Verleihers oder Entleihers?

Fallen die Leih-AN unter einen TV? Dann ist die Vergütung mit Sicherheit im TV geregelt!

http://www.der-personaldienstleister.de/service/grundinformationen/aktuelle-zeitarbeitstarifentgelte-in-deutschland

R
rkoch

24.04.2013 um 14:44 Uhr

Als Ergänzung, weil Du "neu" bist:

Feiertagszuschläge, Sonntagszuschläge, Schichtzuschläge, etc. pp. gibt es von Gesetzes wegen gar nicht! Lediglich bzgl. NachtARBEIT gibt es im ArbZG §6 (5) den Passus:

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

Für Nachtarbeit hat also auch ein Leiharbeiter irgendeine Form des Ausgleichs zu erhalten. Dieser Ausgleich kann einzelvertraglich oder in TV geregelt sein, wobei Einzelvertraglich nicht einmal schriftlich sein muss. Für LA gilt eigentlich immer ein TV, da der AG der LA sonst den LA die "im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts" gewähren müsste. Insofern nachschauen, welcher TV gilt und dort nachschauen was zu dem Thema geregelt ist.

G
GuidoW

24.04.2013 um 16:29 Uhr

Gibt es nicht schon mehrere BAG Urteil bezüglich equal pay? D.h. Leiharbeitnehmer haben den selben Lohn wie die Stammbelegschaft zu erhalten.

LG Guido

P
Petrus

24.04.2013 um 17:37 Uhr

Leiharbeitnehmer haben den selben Lohn wie die Stammbelegschaft zu erhalten.

Da sei aber §9 Nr. 2 AÜG und die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie vor: Wenn für die betroffenen Leiharbeiter ein Tarifvertrag gilt, ist dieser anzuwenden - und nicht equal pay. Rot-Grün sei's gedankt.

R
rkoch

24.04.2013 um 18:30 Uhr

Was Du wohl meinst ist die Aberkennung der Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit mit der Folge der Unwirksamkeit deren Tarifverträge und damit das rückwirkende "Aufleben" des Equal-Pay-Grundsatzes für AN mit einen Verweis auf diese TV....

Rot-Grün sei"s gedankt.

Wobei die Idee nicht grundsätzlich falsch ist. Nur hat Rot-Grün halt mal wieder die Rechnung ohne den Wirt gemacht... Ein REAL ausgehandelter Tarifvertrag, der auch mit Arbeitskampf erzielt wurde, hätte niemals so aussehen können wie der erwähnte unwirksame TV. Und der Dummheit des DGB ist es geschuldet, dass dieser, anstatt ganz auf TV zu verzichten und lieber von vorneherein diese TV anzugehen, seinerseits TV abgeschlossen hat, die nicht wesentlich besser waren als die anderen. Und DAS jetzt wieder rückgängig zu machen ist eben so gut wie unmöglich. Gäbe es die TV des DGB heute nicht, würde equal-pay gelten. Und mit diesem Druck auf die LA-Branche ließe sich auch ohne Streik ein akzeptabler TV erwirken... Die LA-AG würden alles mit Handkuss nehmen, was sie von dem equal-pay befreit.

P
Petrus

25.04.2013 um 11:48 Uhr

Die LA-AG würden alles mit Handkuss nehmen, was sie von dem equal-pay befreit. ...weshalb sie wohl auch die mittlerweile mehreren TV über "Branchenzuschläge" unterschrieben haben. Alles ist für die ArbGeb besser, als wenn der DGB auch noch die letzten zwei verbliebenen Tarifwerke kündigt. Außer man flüchtet in (Schein-)Werkverträge... Allerdings sind auch hier mittlerweile die ersten Klagen nach §10 AÜG erfolgreich :-)

Aber um dem Fragesteller weiterzuhelfen: Es gibt 3 Fälle. a) In Deinem Arbeitsvertrag steht, dass der Tarifvertrag DGB-BAP (oder DGB-BZA, der Arbeitgeberverband wurde vor einiger Zeit umbenannt) angewandt wird. Dann findest Du die gewünschte Info im §7 des Manteltarifvertrags. Die derzeit aktuelle Fassung ist z.B. unter http://www.personaldienstleister.de/presse-service/downloads/publikationen.html zu finden.

b) In Deinem Arbeitsvertrag steht, dass der Tarifvertrag DGB-iGZ angewandt wird. Dann findest Du die gewünschte Info im §4 des Manteltarifvertrags. Die derzeit aktuelle Fassung ist z.B. unter http://ig-zeitarbeit.de/node/21 zu finden.

c) Es gilt weder der eine noch der andere Tarifvertrag. Dann gilt Equal Pay. Die Leiharbeiter bekommen dann nicht nur das selbe Gehalt, sondern auch die selben Überstunden-, Feiertags- und Nacht-Zuschläge wie die MA des Entleihbetriebes.

K
Kulum

25.04.2013 um 13:01 Uhr

rkoch sorry, jetzt wirds OT (von mir)

Seinerzeit wusste noch niemand, dass die christlichen Möchtegern Gewerkschaften die Tariffähigkeit abgesprochen werden würde. Also hat der DGB mit ihrem handeln den Schaden begrenzen wollen und das auch geschafft, indem sie wenigstens einen Teil der Verleiher in für LAN wenigstens etwas bessere Tarifverträge banden. Das jetzt einfach als Dummheit darzustellen ist ein wenig blauäugig, da gerade wir doch wissen - vor Gericht und auf hoher See ...... Des Weiteren war es ja wohl der DGB, der dafür gesorgt hat, dass den Christlichen Ungewerkschaften das Handwerk vor Gericht gelegt wurde, nicht etwa die LAN selber. Und so ganz darf man auch nicht vergessen, dass momentan geprüft wird, ob für den DGB nicht das Gleiche gilt, wie seinerzeit für die CGZP. Nämlich, dass sie als Dachverband gar nicht tariffähig im Sinne einer Gewerkschaft sein könnten.

Gut, Ich hoffe mein OT Exkurs stört den Fredersteller nicht arg so sehr

G
GuidoW

25.04.2013 um 16:31 Uhr

Hallo Kulum,

leider gilt deine Aussage, dass den christlichen Ungewerkschaften das Handwerk gelegt wurde, nicht für alle Bereiche. In meinem Bereich wurde ihnen mehrfach die Tarifzuständigkeit abgesprochen. Das hat sie dann nicht weiter gejuckt und sie haben einfach durch Satzungsänderungen alles auf Anfang gesetzt.

LG

Guido

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