W.A.F. LogoSeminare

Urlaubsunterbrechung wegen Personalmangels

P
pesusi
Jan 2018 bearbeitet

Darf ein AN aus dem Urlaub zur Arbeit gerufen werden, weil Not am Mann, an der Frau besteht und er seinen Urlaub zuhause verbringt?

10.11202

Community-Antworten (2)

E
Erwin

28.11.2009 um 20:33 Uhr

Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter aber nicht zwingen, einen genehmigten Urlaub abzubrechen. Wenn der Urlaubsantrag unterschrieben ist, ist der Arbeitgeber an ihn gebunden, hat das Bundesarbeitsgericht im Juni 2000 entschieden (Az. 9 AZR 405/99).

Nur bei Katastrophen oder existenzbedrohenden Krisen des Unternehmens - zum Beispiel eine Überschwemmung des Werksgeländes - kann ein Mitarbeiter zurückgerufen werden. "Organisatorische Schwierigkeiten" reichten nicht aus, hat das Arbeitsgericht Frankfurt im Mai 2006 im Fall eines Informatikers entschieden (Az. 2 Ca 4283/05).

R
ridgeback

29.11.2009 um 16:11 Uhr

@pesusi, mit Festsetzung des Urlaubstermins ist der ArbGeb daran gebunden. Er hat keinen Anspruch gegen den ArbN, den gewährten Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen (BAG 14. 3. 06 – 9 AZR 11/05, NZA 06, 1008 LS; BAG 20. 6. 2000 – 9 AZR 405/99, NZA 01, 460). Eine einmal erfolgte zeitliche Festlegung des Urlaubs kann nur im Einvernehmen von ArbGeb und ArbN rückgängig gemacht werden. Unter eng begrenzten Ausnahmevoraussetzungen – wie unvorhersehbare Ereignisse und Notfälle – kann der ArbN aufgrund vertraglicher Rücksichtnahme (§ 242 BGB) verpflichtet sein, einer vom ArbGeb begehrten Rückgängigmachung der zeitlichen Festlegung zu entsprechen (Schaub § 102 Abs 5 Ziff 4; offengelassen durch BAG 20. 6. 2000; nach MünchArbR/Leinemann § 89 Rz 87 und Leinemann/Linck § 7 Rz 37 ff soll ein Widerruf vor Antritt des Urlaubs ebenso generell ausgeschlossen sein, wie ein Rückruf aus dem Urlaub). Eine Vereinbarung, in der sich der ArbN trotz Urlaubserteilung – jedenfalls ohne Begrenzung auf unvorhersehbare und zwingende Notwendigkeiten, welche einen anderen Ausweg nicht zulassen – verpflichtet, seinen Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen, verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht (§ 13 BUrlG) und ist rechtsunwirksam (BAG 20. 6. 2000). Quelle: Küttner 16. Auflage

Ihre Antwort