Erstellt am 23.04.2013 um 11:06 Uhr von gironimo
Nun - ich glaube Du solltest einmal das ArbZG studieren (und eventuelle Tarife, die bei Euch gelten können).
Besonders wichtig sollte für den BR nicht nur das reine Zahlenrechnen sein, sondern auch der § 6 Abs 1 ArbZG: "Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen."
Dies sollte bei einer BV Arbeitszeit und der Mitbestimmung der Schichtplangestaltung im Hinterkopf sein.
Erstellt am 23.04.2013 um 11:50 Uhr von rkoch
Also nach meiner Rechnung läuft sie nur 6 Tage hintereinander...
Frühschicht: Mo - Fr 6:00 - 14:00 (?), Sa. 6:00 - 12:00 = 6 Tage
Spätschicht: Mo - Fr 14:00 - 22:00 = 5 Tage
Nachtschicht: So -Fr 22:00 - 06:00 = 5 Tage (!)
Euer Arbeitstag geht also effektiv von 22:00 bis 22:00 am Folgetag (§9 (2) ArbZG). Der 1. Arbeitstag ist So. 22:00 - Mo. 22:00, der 6. Arbeitstag ist also Fr. 22:00 bis Sa. 22:00. Die Zeit von Sa. 22:00 bis So. 22:00 ist IMMER frei. Das ist der freie Tag = Sonntag. Der "Arbeitstag" ist eben nicht zwangsläufig das selbe wie der Kalendertag. Jeder AN hat aber immer 24h (= ein Tag) arbeitsfrei. Wenn ihr rückwärts rolliert (Früh auf Nachtschicht) arbeitet ein AN zwar kalendarisch am Samstag UND am Sonntag, aber eben nicht aus Sicht des ArbZG.
Genau genommen bedarf die Verschiebung der Sonntagsruhe nach §9 (2) ArbZG einer entsprechenden Vereinbarung, aber sofern sich der Umstand der Verschiebung (wie bei Euch) aus feststehenden Arbeitszeiten ergibt, ist das quasi die Vereinbarung, auch wenn §9 (2) ArbZG (inhaltlich oder bezugnehmend) nicht ausdrücklich zitiert wird.
Bisserl OT, aber zur Systematik:
Die Variante dass ein AN an einem Arbeitstag mit der Arbeit beginnt und am darauffolgenden Arbeitstag die Arbeit endet, ist im ArbZG nicht vorgesehen. Der Arbeitstag beginnt im Grunde immer nach mindestens 11 Stunden Ruhezeit mit der Arbeitsaufnahme. So beginnt u.U. ein neuer Arbeitstag nicht erst 24 Stunden nach der vorherigen Arbeitsaufnahme, sondern effektiv NACH Ende der elfstündigen Ruhenszeit. So endet ein Arbeitstag auch nicht nach 24h, sondern kann länger sein, wenn die Ruhenszeit nicht erfüllt wird. Bei kürzerer Arbeitsunterbrechung wird u.U. die nachfolgende Arbeitszeit dem VORHERHIGEN Arbeitstag zugerechnet und darf entsprechend zusammen 10h nicht überschreiten. Falls also ein AN nach zu kurzer Ruhenszeit gleich noch einen ganzen Arbeittag einschiebt, gibt es nach §22 ArbZG gleich zwei Angriffspunkte: Nichteinhaltung der Ruhenszeit (Nr. 3) oder überschreiten der Höchstarbeitszeit (Nr. 1), egal wie man es dreht ist es unzulässig.
Erstellt am 23.04.2013 um 12:01 Uhr von Kulum
Ein Ansatz, wenn jetzt auch nicht der Brüller, könnte sein, dass die 24 stündige Sonntagsruhe in jedem Fall mit der 11 stündigen Ruhezeit zu gewähren ist. Ergibt insgesamt eine 35 stündige Ruhezeit, die in eurem Fall nicht gegeben ist - so gesehen dürftet ihr den Schichtplänen eigentlich gar nicht zustimmen.
Erstellt am 23.04.2013 um 13:00 Uhr von rkoch
Den Schichtplänen schon, aber nicht dem rückwärts rollieren. Wenn vorwärts rolliert würde, würde sich das Problem gar nicht stellen. Dann würde auf die Sa. Frühschicht die Mo. Spätschicht folgen. Aber ich vermute, dann würden die Kollegen dem BR die Hölle heiß machen, führt das Rückwärtsrollieren dazu, dass die Nachtschicht schon Fr. 06:00 endet, effektiv also der Freitag bereits frei ist (je nachdem wann die AN schlafen) und der nächste Arbeitstag erst am Montag 14:00 beginnt. Also nach dem Empfinden mancher AN fast 4 Tage frei. Damit wäre dann Sense.