Kurzarbeit und Urlaub
Hallo,
ich habe eine Frage zum Kug und Urlaubsanprüchen. Und zwar folgendes: Anfang Januar wurden von allen AN (10) im Betrieb (es gibt keinen BR) Vereinbarungen zu 100% Kurzarbeit unterschrieben. Und ab diesem Zeitpunkt galt auch die Kurzarbeit. Ankündigungsfrist gab es also keine.
Nach 4 Wochen hatte sich die Auftragslage verbessert und die Hälfte der AN nahm seine Arbeit wieder zu 100% auf.
Jetzt wurden die AN informiert, das es Probleme mit dem Kug gibt. Daraufhin wurde jedem AN im Folgemonat Februar 15 Tage Urlaub abgezogen.
Ist dies zulässig Urlaub abzuziehen ohne vorherige Absprache mit den AN? Und wenn ja warum?
Community-Antworten (4)
16.04.2013 um 12:59 Uhr
Die Frage ist sicherlich, was im Einzelnen von Euch unterschrieben wurde. So gesehen fällt eine richtige Antwort schwer. Am sichersten wäre es, Du würdest mit der persönlichen Vereinbarung einen Fachanwalt oder die Gewerkschaft aufsuchen.
Zwei Punkte wären aber auf jeden Fall zu hinterfragen:
wurden die AN informiert, das es Probleme mit dem Kug gibt< Welche Probleme gab es im Detail.
und
Habt Ihr denn tatsächlich auch Kurzarbeit 0 gemacht und hattet frei?
16.04.2013 um 13:41 Uhr
Nein, die AN wurden damals nicht informiert, sondern erst jetzt auf Nachfrage warum denn Urlaub abgezogen wurde.
Welche Probleme es konkret gab, wurde nicht mitgeteilt, sondern eben nur so pauschal.
Ja, es wurde nicht gearbeitet und die 4 Wochen waren komplett arbeitsfrei.
16.04.2013 um 14:29 Uhr
Hier dürfte das Handeln des AG mit großer Wahrscheinlichkeit, wenn die AN dem AG keinen Freibrief unterschrieben haben, Pech haben. Also zu Unrecht den Urlaub abgezogen haben. AN könnten hier klagen. Doch dann dürfte der AN der hier den AG angeht, wie auch immer, der erste sein, dem in Kürze eine Kündigung zugeht.
16.04.2013 um 15:41 Uhr
Damit so was nicht passiert sollte jede BV zu Kurzarbeit den Passus enthalten, dass der AG das Risiko der Gewährung von KUG durch die AfA trägt.
Aber eine kleine Seitennotiz: WENN der AG für die ausgefallenen Tage schon Urlaub abzieht, dann muss er auf jeden Fall den LOHN nachzahlen, denn bislang hat er dafür ja unrechtmäßigerweise nur das KUG gezahlt. Für Urlaub steht den AN aber der volle Lohn zu.
Der Abzug ist aber auf jeden Fall rechtlich unzulässig, da er die "Wünsche der AN" nicht berücksichtig. Der AG darf sein Unternehmerrisiko nicht durch Lohnabzug oder Urlaubsabzug auf die AN abwälzen. Das Problem dabei hat Betriebsrätin schon angesprochen, wobei ich die Sache mit der Kündigung relativieren möchte: Zumindest wenn ALLE AN an einem Strang ziehen und den Urlaub einklagen, sollte es dem AG schwer fallen "den ersten" dem er die Kündigung gibt zu finden.
Noch eine Seitennotiz: Wenn sich die Auftragslage nicht WESENTLICH bessert, ist der Urlaubsabzug gar sinnlos. Denn dann verschiebt sich nur der Zeitpunkt, an dem der AG die AN wegen Auftragsmangel nicht mehr beschäftigen kann auf später, denn DANN haben die AN keinen Urlaub mehr um das aufzufangen. Dann sollte er doch lieber in den sauren Apfel beißen und JETZT damit leben, den AN 60% Lohn fürs Nichtsarbeiten zu geben.
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