Übernahme, aber falsch eingruppiert
Hallo Wissende, Erfreulich Auszubildende soll unbefristet übernommen werden. Ärgerlich: Dem Br wurdr nun die Einstellung zur Genehmigung vorgelegt und es stellte sich heraus, dass sie eine Stufe niedriger eingruppiert werden soll, als im Tarifvertrag für diese Stelle festgelegt. Sollen wir nun der Einstellung widersprechen ? Wir wollen doch dem Mädchen nicht die Zukunft verbauen. Ich höre schon den Chef sagen: Höhergruppiert können wir leider nicht einstellen. Was tun ?
Community-Antworten (7)
16.04.2013 um 11:13 Uhr
Hallo, Einstellung zustimmen, Eingruppierung widersprechen
16.04.2013 um 11:13 Uhr
Das geht nicht. Ihr könnt nur der Eingruppierung widersprechen. Einstellung und Eingruppierung sind zwei paar Schuhe.
Ihr solltet aber dennoch bei der falschen Einguppierung nein sagen und natürlich das Gespräch suchen. Der Chef wird wohl darauf bauen, dass der ehem. Azubi nicht klagen wird und wo möglich auch nicht in der Gewerkschaft ist.
16.04.2013 um 13:09 Uhr
gironimo also müßte ich doch der Einstellung widersprchen, wenn ich mit Eingruppierung nicht einverstanden bin
16.04.2013 um 14:25 Uhr
Nein!
Zur Erklärung: Als Widerspruchsgrund für die EINSTELLUNG könnte man in dem Fall nur den Grund §99 (1) 1. BetrVG (Verstoß gegen G, VO, BV, TV, UVV) konstruieren. Die anderen Widerspruchsgründe bilden eine falsche Eingruppierung gar nicht ab.
Bei dem Widerspruchsgrund nach §99 (1) Nr. 1 muss die Maßnahme "an sich", also die EINSTELLUNG gegen G, V, BV, TV oder UVV verstoßen, d.h. die Einstellung muss z.B. Vorrangrechte anderer AN ignorieren (klassischer Fall: Schwerbehinderte oder AGG) oder die Beschäftigung an sich verbieten (z.B. Jugendlicher an einen jugendgefährdenden Arbeitsplatz). Letztlich hat ein solcher Widerspruch genau EINE Folge: Der AN bleibt arbeitslos, da der BR dem AG die EINSTELLUNG verboten hat. Das kann nicht der Sinn eines Widerspuchs sein, wenn es lediglich um den Lohn geht, mit dem der AN gar einverstanden wäre!
Die falsche Eingruppierung hindert den AN hingegen nicht, auf dem Arbeitsplatz eingesetzt zu werden. Es geht eben nur um die Frage des richtigen Lohns für den betroffenen AN.
Deswegen ist ja der BR zu der Eingruppierung zu beteiligen! DA kann der BR dann nach §99 (1) Nr. 1 widersprechen und kann den AG nach §101 BetrVG dazu zwingen, dass Beteiligungsverfahren entweder mit der Zustimmung des BR zu beenden oder sich die Zustimmung vom ArbG ersetzen zu lassen. Am Ende muss der AG selbst die so gefundene "richtige" Eingruppierung (spätes EDIT: Hier fehlt natürlich ein) NICHT "per se" zahlen, sondern der AN hätte es dann nur leichter diese selbst einzuklagen.
Vielleicht ist dem ehem. Auzubildenden ein fester Job mit geringerer Bezahlung wichtiger als kein Job mit Hartz IV? Schon mal dran gedacht? Denn DAS wäre die Folge eine Widerspruchs gegen die Einstellung! Mit einem derartigen Widerspruch kann der BR genau eines NICHT: Den AG zwingen die Einstellung unter geänderten Bedingungen durchzuführen!
17.04.2013 um 22:23 Uhr
Die falsche Eingruppierung hindert den AN hingegen nicht, auf dem Arbeitsplatz eingesetzt zu werden. Tja, es sei denn, der AG argumentiert wir unserer: "Wir werden zukünftig keine Einstellung mehr vornehmen, wenn der BR der Eingruppierung widerspricht. Wir haben weder Zeit noch Lust, uns die Zustimmung in solchen Fällen ersetzen zu lassen. ;-((
18.04.2013 um 11:45 Uhr
@nicoline und der Arbeitgeber schafft es dann seinen Betrieb ohne neue Einstellungen und ohne jegliche Mehrarbeit weiter zu führen?
18.04.2013 um 12:05 Uhr
Hallo nicoline, das hält er aber sicher nicht lange durch, oder? LG Lotte
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