Krankengespräche - mal wieder!
Hallo zusammen, ich habe über dieses Thema schon Einiges im Internet und hier im Forum gelesen, habe da aber noch Fragen. Zur Geschichte: In unserem Betrieb finden seit einiger Zeit Krankenrückkehrgespräche statt. Bislang hatte auch niemand ein Problem damit, da alles human und höflich ablief. Eine BV diesbezüglich haben wir nicht. Aber wir haben einen neuen Chef in der Personalabteilung. Der scheint die Dinge nun etwas anderst regeln zu wollen. Es wurde ein MA während seiner AU zuhause kontaktiert, um mit ihm einen Termin für ein solches Gespräch abzustimmen. jedoch wurde kein Termin gemacht, da der MA noch nicht weiß, wann er wieder in der Firma sein wird. Daraufhin wollte der Personalchef, dass er während weiner AU für dieses Gespräch in die Firma kommt. Der MA fühlt sich dadurch massiv unter Druck gesetzt, und macht sich nun natürlich auch Gedanken über eventuelle Sanktionen (z.B. Abmahnung, Kündigung). Auf unsere Nachfrage hieß es, dass hier kein Krankengespräch, sondern ein Personalgespräch stattfinden soll. Somit soll auch das Beisein eines BRM unterbunden werden. Selbstverständlich werden wir nun auch versuchen, eine BV zu diesem Thema abzuschliessen. Da dies jedoch etwas länger dauern wird, bräuchte ich kurz eure Hilfe.
- Muss der AN während seiner AU im Betrieb erscheinen? habe da was mit zusätzlichem Attest gelesen. Ist das notwendig?
- Sollte eventuell der Betriebsarzt hinzugezogen werden?
- Wie erkenne ich denn die Unterschiede zwischen Kranken- und Personalgespräch?
- Wenn die Ärzte dem AN nun auf Grund seiner Erkrankung raten, keine Schicht mehr zu arbeiten, würden wir natürlich gerne erreichen, dass der AN nicht gekündigt wird. Wie können wir da vor gehen? Welches Amt könnte uns hierbei unterstützen?
Gruß
Community-Antworten (1)
15.04.2013 um 14:30 Uhr
Hallo,
also AU bedeutet, Arbeitsunfähig = Unfähig seinen Pflichten und Nebenpflichten aus dem ArbV nachzukommen. Eine Nebenpflicht wäre auch ein Personalgespräch.
Der AN kann sich also verbitten in der AU vom AG "belästigt" zu werden. Einfach das telefon auflegen und an der Tür abweisen. Hieraus dürfen sich keine Nachteile auch keine Abmahnungen usw, ergeben.
Personalgespräche fallen ggf unter § 82 BetrVG, dann darf der AN ein BRM seines Vertrauens hinzuziehen. AG darf dieses dann nicht verweigern. Doch bitte den § 82 genau lesen, denn nicht alle Personalgespräche fallen darunter.
Sind Krankenrückkehrgespräche überhaupt zulässig? Grundsätzlich ist ein Gespräch zwischen dem erkrankten Mitarbeiter nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz und einem Vorgesetzten erlaubt. Dies ist jedoch laut Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts mitbestimmungspflichtig. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrates solche Gespräche vornehmen. In vielen Betrieben gibt es sogar Betriebsvereinbarungen über „Krankenrückkehrgespräche“. Diese Vereinbarungen legen genau fest, in welcher Form sie ablaufen sollen und was sie beinhalten dürfen. Nicht immer sind es persönliche Treffen – ein „Krankenrückkehrgespräch“ kann in Form von Formularen abgehandelt werden, die der Mitarbeiter ausfüllt. Es gibt auch Mischformen, bei denen neben der Beantwortung eines Fragebogens zusätzlich ein Gespräch in der Personalabteilung geführt wird. (Bundesarbeitsgericht vom 08. November 1994 – Az.: 1 ABR 22/94 und vom 27. Januar 1997 – Az.: 1 ABR 53/96) http://www.dgbrechtsschutz.de/spezial/datenschutz-bei-krankenrueckkehr.html
google einmal den Begriff Krankenrückkehrgespräche und lese vieles. Dann sollte der BR handeln
http://www.verdi-bub.de/p_tipps/archiv/krankenrueckkehrgespraeche/
Nun dem Personaler auf die Füße steigen und UNBEDINGT alle Mitarbeiter über die Rechtslage informieren.
Ggf. sofort eine Betriebsversammlung speziell zu diesem Thema kurzfristig ansetzen. Dass zeigt dann auch dem Persoanler, dass der BR hier wachsam ist.
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