Erstellt am 11.03.2009 um 10:08 Uhr von Angi1
Hallo Replaces,
BAG, Beschluß vom 8.11.1994 - 1 ABR 22/94 -
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Führung von Krankengesprächen
Fundstellen: AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; EzA Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung; NZA 1995, 857-858; BB 1995, 1188-1189; DB 1995, 1132
Leitsatz:
Die Führung formalisierter Krankengespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstandes mit einer nach abstrakten Kriterien ermittelten Mehrzahl von Arbeitnehmern ist gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Es geht dabei um das Verhalten der Arbeitnehmer in bezug auf die betriebliche Ordnung und nicht um das Verhalten bei der Arbeitsleistung selbst.
MfG
Angi1
Erstellt am 11.03.2009 um 10:14 Uhr von replaces
Danke schön,wie gesagt haben wir dem AG bereits mitgeteilt dass es mitbestimmungspflicht ist.Was nun wenn er sich nicht daran hält?
Erstellt am 11.03.2009 um 10:31 Uhr von Angi1
@ Replaces,
der § 87 BetrVG hat ein erzwingbares MBR.
Abs. 2
" Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Abs. 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen AG und BR."
Ich hoffe das hilft dir weiter!
MfG
Angi1
Erstellt am 11.03.2009 um 11:11 Uhr von rolfo2
@ Angi1
Das Urteil spricht aber von einer Mehrzahl von Mitarbeitern, ok - Kollektivrecht.
Sind es aber nur einzelne - keine Mitbestimmung.
Erstellt am 11.03.2009 um 11:32 Uhr von seppel1
Achtung:
Im Urteil ging es um.......Die Führung >>>>> formalisierter
Erstellt am 11.03.2009 um 11:42 Uhr von rainer w
@rolfo2
Wer Definiert was eine Mehrzahl ist?
Wieviel einzelne sind eine Mehrzahl?
Erstellt am 11.03.2009 um 11:43 Uhr von ridgeback
@all,
Krankengespräche zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern unterliegen grundsätzlich, da ein kollektiver Bezug zur betrieblichen Ordnung und zum Arbeitsverhalten gegeben ist - auch bei Freiwilligkeit -, der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs 1 Nr 1
LAG Hamburg Beschluss vom 10.07.1991 - 8 TaBV 3/91
Erstellt am 11.03.2009 um 12:24 Uhr von rolfo2
Gericht:LAG Baden-WürttembergDatum:05.03.1991Aktenzeichen:14 TaBV 15/90 Rechtsgrundlagen: § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG § 76 BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG § 9 Abs. 3 ASiG Entscheidungsform:Urteil Vorinstanz:ArbG Mannheim 16.10.1990 - 6 BV 23/90 Fundstellen:NZA 1992, 184 LAGE § 87 BetrVG Betriebliche Ordnung Nr 9 EEK I/1986 Amtlicher Leitsatz:Krankengespräche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterliegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Erstellt am 11.03.2009 um 12:33 Uhr von ridgeback
Die Führung formalisierter Krankengespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstandes mit einer nach abstrakten Kriterien ermittelten Mehrzahl von Arbeitnehmern ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Es geht dabei um das Verhalten der Arbeitnehmer in bezug auf die betriebliche Ordnung und nicht um das Verhalten bei der Arbeitsleistung selbst.
BAG, 08.11.1994, 1 ABR 22/94
Erstellt am 11.03.2009 um 12:58 Uhr von seppel1
@ridgeback
Hallo "ridgeback",
man beachte aber auch >>> formalisierter Krankengespräche
und
>>> ermittelten >>>>> Mehrzahl von Arbeitnehmern
Also, mal mit ein, zwei oder drei AN ein Gespräch führen wohl nicht!
Erstellt am 11.03.2009 um 13:05 Uhr von ridgeback
@seppel1,
...wer ermittelt die Mehrzahl?
Würde auf jeden Fall nicht den Schwanz einziehen.
Was spricht dagegen, dass für den Fall von @replaces, prüfen zu lassen?
Erstellt am 11.03.2009 um 13:11 Uhr von seppel1
@ridgeback
....prüfen zu lassen?
Spricht nichts dagegen, der BR muss hier halt nur damit rechnen, dass er kein Rehct bekommt. Daher ist dieses mit in die Überlegungen einzubeziehen. Denn bekommt ein AG erst einmal gegen den BR recht, wird er es vermutlich öfters darauf ankommen lassen.
Also überlegen, wann und wofür rikiert man als BR eine "blutige Nase"
Daher sollte man versuchen den AG so zu überzeugen. Vielleicht auch mit Urteilen, wenn man damit rechnen kann, dass der AG diese auch so wie der BR versteht.
Erstellt am 11.03.2009 um 13:33 Uhr von peanuts
"Unser AG hat gestern bei einem gespräch erwähnt das er sich jetzt ein paar krankmacher vorknüft und mit denen darüber reden wird.Wir haben ihn gesagt dass er das ohne unsere Mitbestimmung gar nicht darf."
Wenn man dem AG schon mitteilt, was er ohne Zustimmung des BRs darf und was nicht, sollte man als BR auch in der Lage sein, seinen Anspruch auf Mitbestimmung begründen zu können.
Kann man es nicht, sollte die Antwort lauten: "Wir nehmen das zur Kenntnis und werden prüfen, ob diese Gespräche der Mitbestimmung unterliegen oder nicht. Wir werden Ihnen das Ergebnis unserer Beratung am ... mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind diese Gespräche zu unterlassen."