Krankengespräche das AG
Hallo,hab da mal eine frage.Unser AG hat gestern bei einem gespräch erwähnt das er sich jetzt ein paar krankmacher vorknüft und mit denen darüber reden wird.Wir haben ihn gesagt dass er das ohne unsere Mitbestimmung gar nicht darf.Er meinte aber dass er durchaus das machen kann.Was meint ihr dazu?
Community-Antworten (13)
11.03.2009 um 11:08 Uhr
Hallo Replaces,
BAG, Beschluß vom 8.11.1994 - 1 ABR 22/94 - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Führung von Krankengesprächen Fundstellen: AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; EzA Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung; NZA 1995, 857-858; BB 1995, 1188-1189; DB 1995, 1132 Leitsatz: Die Führung formalisierter Krankengespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstandes mit einer nach abstrakten Kriterien ermittelten Mehrzahl von Arbeitnehmern ist gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Es geht dabei um das Verhalten der Arbeitnehmer in bezug auf die betriebliche Ordnung und nicht um das Verhalten bei der Arbeitsleistung selbst.
MfG Angi1
11.03.2009 um 11:14 Uhr
Danke schön,wie gesagt haben wir dem AG bereits mitgeteilt dass es mitbestimmungspflicht ist.Was nun wenn er sich nicht daran hält?
11.03.2009 um 11:31 Uhr
@ Replaces,
der § 87 BetrVG hat ein erzwingbares MBR. Abs. 2 " Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Abs. 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen AG und BR."
Ich hoffe das hilft dir weiter!
MfG Angi1
11.03.2009 um 12:11 Uhr
@ Angi1 Das Urteil spricht aber von einer Mehrzahl von Mitarbeitern, ok - Kollektivrecht. Sind es aber nur einzelne - keine Mitbestimmung.
11.03.2009 um 12:32 Uhr
Achtung:
Im Urteil ging es um.......Die Führung >>>>> formalisierter
11.03.2009 um 12:42 Uhr
@rolfo2 Wer Definiert was eine Mehrzahl ist? Wieviel einzelne sind eine Mehrzahl?
11.03.2009 um 12:43 Uhr
@all, Krankengespräche zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern unterliegen grundsätzlich, da ein kollektiver Bezug zur betrieblichen Ordnung und zum Arbeitsverhalten gegeben ist - auch bei Freiwilligkeit -, der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs 1 Nr 1 LAG Hamburg Beschluss vom 10.07.1991 - 8 TaBV 3/91
11.03.2009 um 13:24 Uhr
Gericht:LAG Baden-WürttembergDatum:05.03.1991Aktenzeichen:14 TaBV 15/90 Rechtsgrundlagen: § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG § 76 BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG § 9 Abs. 3 ASiG Entscheidungsform:Urteil Vorinstanz:ArbG Mannheim 16.10.1990 - 6 BV 23/90 Fundstellen:NZA 1992, 184 LAGE § 87 BetrVG Betriebliche Ordnung Nr 9 EEK I/1986 Amtlicher Leitsatz:Krankengespräche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterliegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
11.03.2009 um 13:33 Uhr
Die Führung formalisierter Krankengespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstandes mit einer nach abstrakten Kriterien ermittelten Mehrzahl von Arbeitnehmern ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Es geht dabei um das Verhalten der Arbeitnehmer in bezug auf die betriebliche Ordnung und nicht um das Verhalten bei der Arbeitsleistung selbst. BAG, 08.11.1994, 1 ABR 22/94
11.03.2009 um 13:58 Uhr
@ridgeback
Hallo "ridgeback", man beachte aber auch >>> formalisierter Krankengespräche und
ermittelten >>>>> Mehrzahl von Arbeitnehmern
Also, mal mit ein, zwei oder drei AN ein Gespräch führen wohl nicht!
11.03.2009 um 14:05 Uhr
@seppel1, ...wer ermittelt die Mehrzahl? Würde auf jeden Fall nicht den Schwanz einziehen. Was spricht dagegen, dass für den Fall von @replaces, prüfen zu lassen?
11.03.2009 um 14:11 Uhr
@ridgeback
....prüfen zu lassen?
Spricht nichts dagegen, der BR muss hier halt nur damit rechnen, dass er kein Rehct bekommt. Daher ist dieses mit in die Überlegungen einzubeziehen. Denn bekommt ein AG erst einmal gegen den BR recht, wird er es vermutlich öfters darauf ankommen lassen.
Also überlegen, wann und wofür rikiert man als BR eine "blutige Nase"
Daher sollte man versuchen den AG so zu überzeugen. Vielleicht auch mit Urteilen, wenn man damit rechnen kann, dass der AG diese auch so wie der BR versteht.
11.03.2009 um 14:33 Uhr
"Unser AG hat gestern bei einem gespräch erwähnt das er sich jetzt ein paar krankmacher vorknüft und mit denen darüber reden wird.Wir haben ihn gesagt dass er das ohne unsere Mitbestimmung gar nicht darf."
Wenn man dem AG schon mitteilt, was er ohne Zustimmung des BRs darf und was nicht, sollte man als BR auch in der Lage sein, seinen Anspruch auf Mitbestimmung begründen zu können.
Kann man es nicht, sollte die Antwort lauten: "Wir nehmen das zur Kenntnis und werden prüfen, ob diese Gespräche der Mitbestimmung unterliegen oder nicht. Wir werden Ihnen das Ergebnis unserer Beratung am ... mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind diese Gespräche zu unterlassen."
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