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Kurzarbeit

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Connor
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben eine BV, die besagt, dass die Kurzarbeit gleichmäßig auf die MA zu verteilen ist. Wenn die Kurzarbeit innerhalb einer Gruppe/Abteilung aber doch ungleichmäßig verteilt ist, hat der BR dann die Möglichkeit eine neue Einteilung zu erzwingen? Gibt es dazu eine Unterschriftspflicht durch den BR? Oder kann der AG die Einteilung ohne Zustimmung frei wählen?

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Community-Antworten (10)

M
Master

13.04.2013 um 18:18 Uhr

Klar kann der BR auf die Einhaltung des BV bestehen. Aber nicht nur der BR, auch jeder AN kann es ggf einklagen. Denn BVn werden Bestandteil des ArbV

N
Nubbel

13.04.2013 um 18:45 Uhr

was sagt eure bv dazu?

C
CONNOR

15.04.2013 um 12:05 Uhr

@Master Ja, schön und gut. Es soll aber nach Möglichkeit nicht zu Klagen kommen! Es ist also die Frage, ob es sinvoll ist, alles bis ins kleinste Detail zu regulieren oder nicht. Sprich: Gibt es eine gesetzliche Regelung die vorsieht, dass der BR die Kurzarbeiternamensliste mit Unterschrift zu bestätigen hat oder nicht? Ich denke, dass der BR nur darüber zu informieren ist. Sehe ich das richtig?

@Nubbel

In unser baldigen BV (wird noch verhandelt) steht nur, dass die Kurzarbeit "gleichmäßig" zu verteilen ist.

N
Nubbel

15.04.2013 um 12:18 Uhr

dann solltet ihr in der baldigen bv reinschreiben, wie der br eingreift, wenn das nicht so ist

P
Pjöng

15.04.2013 um 16:26 Uhr

Die Fragen lassen sich am besten durch genaues Studium der BV klären.

Wenn in der BV tatsächlich steht "dass die Kurzarbeit gleichmäßig auf die MA zu verteilen ist", dann wird der BR kaum eine Möglichkeit haben, das durchzusetzen, da der Begriff der "gleichmäßigen Verteilung" viel zu vage und unklar ist.

C
CONNOR

15.04.2013 um 17:43 Uhr

@ Pjöng

Ich teile deine Ansicht und befürchte, dass wir, der BR, uns mit dieser Formulierung selbst das Wasser abgraben.

P
Petrus

15.04.2013 um 18:42 Uhr

Dann formuliert ein wenig anders...

Die Einteilung zur Kurzarbeit erfolgt bei Euch zeitlich wie? Z.B. wochenweise mitwochs für die Folgewoche? Oder monatsweise? Ihr habt hoffentlich einen Satz wie "Die Einteilung zur Kurzarbeit erfolgt von ArbGeb und BR gemeinsam ... Gibt es Ausnahmen? Wir hatten z.B. bei der letzten Kurzarbeit werdende Eltern ausgenommen, damit das Elterngeld nicht vom Kurzarbeitergeld berechnet wird. Und da die betreffenden MA ohnehin in absehbarer Zeit "Kurzarbeit Null" ...ähm Elternzeit haben... Wie gut lässt sich eure Arbeit umverteilen? (Beim Monatsprojekten vor Ort beim Kunden wird dieser es kaum akzeptieren, wenn aller zwei Tage jemand anderes kommt. Bei anderen Tätigkeiten hingegen...)

Und dann legt fest, was ihr unter "gleichmäßig verteilt" versteht. (Anzahl der Kurzarbeitsstunden im Vormonat? Vorwoche? Zwei Wochen?) Fehlt noch die Abhilfe, d.h. wie die Planung im Folgezeitraum sein muss. Beispiel: Koll. A hatte in der Vorwoche 10h Kurzarbeit, Koll. B 20h. Damit kann die Planung für die Folgewoche z.B. so aussehen, dass Koll. A 15h Kurzarbeit hat, Koll. B aber nur 5h...

Noch eine Idee von unserem Anwalt, wie man oben erwähnte Monatsprojekten beim Kunden handhaben kann: Über die Laufzeit der BV (z.B. 6 Monate) ist absehbar, dass nur 2/3 der notwendigen Auslastung da ist. "Gleichmäßig verteilt" könnte dann heißen, dass keiner der Kollegen mehr als 50% kurzarbeitet. Wenn also ein MA drei Monate lang "Kurzarbeit Null" hatte, darf er für den Rest des halben Jahres nicht mehr zur Kurzarbeit eingeteilt werden. Er hatte wohl einen Fall, wo Cheffe wegen schlechter Planung seiner Monatsprojekte (nicht gleichmäßig verteilt im Sinne der BV) einen kompletten Monat Annahmeverzugslohn zahlen musste...

C
CONNOR

15.04.2013 um 19:09 Uhr

@ petrus

Auszug aus geplanter BV (gekürzt): Der jeweilige monatliche Umfang der Kurzarbeit wird mit dem Betriebsrat in der letzten Kalenderwoche des Vormonats für den Folgemonat vereinbart. Kurzfristige Änderungen werden umgehend dem Betriebsrat mitgeteilt. §87 BetrVG gilt entsprechend. ... Die Geschäftsleitung gibt die Verteilung der Arbeitszeit und die betroffenen Arbeitnehmer spätestens am Mittwoch der Vorwoche um 12:00 Uhr durch Aushang am schwarzen Brett und in den Abteilungen bekannt. Die Mitarbeiter/innen sind dabei gleichmäßig bei der Anordnung von Kurzarbeit zu berücksichtigen, sofern die Betriebsparteien nicht einvernehmlich eine andere Vereinbarung treffen.

Auszug Ende

Ausnahmen sind geregelt. Darunter fällt auch die (geplante) Elternzeit.

Die Abhilfe zur gleichmäßigen Verteilung ist eine gute Idee. Dazu muss ich mir noch Gedanken machen.

P
Pjöng

16.04.2013 um 01:52 Uhr

"Die Geschäftsleitung gibt die Verteilung der Arbeitszeit und die betroffenen Arbeitnehmer spätestens am Mittwoch der Vorwoche um 12:00 Uhr durch Aushang am schwarzen Brett und in den Abteilungen bekannt."

Damit gebt Ihr die Mitbestimmung aus der Hand.

C
CONNOR

16.04.2013 um 11:05 Uhr

@ Pjöng

Hmmm, da hast Du wohl recht. Muss also nochmals diskutiert werden!

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