Urlaubsvertretung - wer muss den Vertreter benennen?
Unser Arbeitgeber verlangt, dass die Arbeitnehmer ihre Urlaubsvertretung selbst benennen, sprich, wenn sich kein Kollege bereitfindet, als Urlaubsvertretung einzuspringen, gibt es keinen Urlaub. Vor einigen Jahren gab es dazu mal ein Gerichtsurteil in dem Sinne, dass es Aufgabe des Arbeitgebers ist, eine Urlaubsvertretung festzulegen. Leider kann ich dieses Urteil nicht mehr finden. Kennt jemand die Rechtssprechung dazu? Kann der Betriebsrat hier verlangen, dass der Arbeitgeber eine Urlaubsplanung für alle Mitarbeiter festlegt? Kann der Betriebsrat auf Einsicht in diese Liste bestehen?
Community-Antworten (1)
19.01.2007 um 13:27 Uhr
§ 87 Abs 1 Ziffer 5 BetrVG RN 115 DKK sagt folgendes:
Aufstellung des Urlaubsplans
Über die allgemeinen Urlaubsgrundsätze hinaus besteht das MBR auch bei der Aufstellung des eigentlichen Urlaubsplans. Unter dem Begriff des Urlaubsplans ist die genaue Festlegung des Urlaubs der einzelnen AN im Urlaubsjahr und die Regelung der Urlaubsvertretung zu verstehen, nicht lediglich ein vorläufiges Urlaubsprogramm, dass vom AG durch Festlegung des Urlaubs für den einzelnen AN konkretisiert wird. Ist der Urlaubsplan vereinbart, steht somit fest, zu welchem Zeitpunkt der einzelne AN seinen Urlaub antreten kann. Einer besonderen Urlaubsgewährung durch den AG bedarf es dann nicht mehr, der AN braucht sich dann lediglich noch abzumelden. RN 116 letzter Satz : Wird kein Urlaubsplan aufgestellt, kann durch die Eintragung in die Urlaubsliste der Urlaub als festgelegt angesehen werden, wenn der AG nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerspricht ( LAG Düsseldorf 8.5.70
Dann habe ich noch ein BAG Urteil vom 31.01.1996 AZR 282/95
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