Erstellt am 19.01.2007 um 12:27 Uhr von mille
§ 87 Abs 1 Ziffer 5 BetrVG RN 115 DKK sagt folgendes:
Aufstellung des Urlaubsplans
Über die allgemeinen Urlaubsgrundsätze hinaus besteht das MBR auch bei der Aufstellung des eigentlichen Urlaubsplans. Unter dem Begriff des Urlaubsplans ist die genaue Festlegung des Urlaubs der einzelnen AN im Urlaubsjahr und die Regelung der Urlaubsvertretung zu verstehen, nicht lediglich ein vorläufiges Urlaubsprogramm, dass vom AG durch Festlegung des Urlaubs für den einzelnen AN konkretisiert wird. Ist der Urlaubsplan vereinbart, steht somit fest, zu welchem Zeitpunkt der einzelne AN seinen Urlaub antreten kann. Einer besonderen Urlaubsgewährung durch den AG bedarf es dann nicht mehr, der AN braucht sich dann lediglich noch abzumelden.
RN 116 letzter Satz : Wird kein Urlaubsplan aufgestellt, kann durch die Eintragung in die Urlaubsliste der Urlaub als festgelegt angesehen werden, wenn der AG nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerspricht ( LAG Düsseldorf 8.5.70
Dann habe ich noch ein BAG Urteil vom 31.01.1996 AZR 282/95