Hallo,
in unserem UN werden für die Sommersaison befristet, geringfügig Beschäftigte auf 400 € Basis beschäftigt. Das MBR des BR wird auch eingehalten, nun haben wir aber einen Sonderfall, die Vorlage lautet wie folgt:

wir beabsichtigen Frau/Herr ……. als Aushilfskraft zur Urlaubsvertretung ….. in Bozen einzusetzen. Neben der Urlaubsvertretung wird Frau/Herr ….. auch zur Verstärkung eingesetzt. Die Vergütung erfolgt pauschal mit 400,-- € je Beschäftigungsmonat (max. 40 Std. im Monat). Die Beschäftigungsdauer wird auf den Zeitraum 01.06. - 31.08.2007 festgelegt.

Auf Nachfrage nach welchen Kriterien die Entsendung mit Firmensitz in NRW nach Bozen erfolgt, erhielten wir noch folgenden Zusatz:

Im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit kann der Arbeitnehmer aber an andere Orte entsandt werden. Er unterliegt dabei aber den gesetzlichen Grundlagen des Landes, für das der Gerichtstand vereinbart worden ist.

Hmm, nun sind wir doch ein wenig Ratlos. Kann uns jemand weiterhelfen welches Gesetz des Landes hier wohl gemeint sein könnte, danke im voraus…..