In meinem Betrieb (Behinderteneinrichtung, GmbH) war es lange üblich, schwangeren Frauen bei Mitteilung der Schwangerschaft nahezulegen, doch sofort ihren Resturlaub zu nehmen, damit sich nach der Babypause nicht so eine Menge Urlaub angehäuft hat. Viele Frauen ließen sich darauf ein und nahmen bis zu 5 Wochen Urlaub, im Anschluss gingen sie in das im Heimbereich übliche arbeitsplatzbezogene generelle Beschäftigungsverbot wegen Gesundheitsgefährdung.
Wir als Interessenvertretung stehen auf dem Standpunkt, dass der Arbeitgeber hier die Meldepflicht zur unverzüglichen (!) Meldung an das Gesundheitsamt systematisch grob verletzt hat und nach Kenntnisnahme der Schwangerschaft unverzüglich das betriebliche Beschäftigungsverbot hätte aussprechen müssen, so dass die Frauen ihren Urlaubsanspruch mitgenommen hätten in die Zeit nach der Elternzeit. So aber war der Urlaub - mithilfe dieser Ordnungswidrigkeit - verloren. Den Frauen fiel dies nicht weiter auf, weil ihnen suggeriert wurde, es sei ja egal, wann sie den Urlaub nehmen. Faktisch wurde der Urlaub aber durch das unzulässige Aufschieben des Beschäftigungsverbots schlicht einkassiert. Die GL hat diese Praxis auf unseren Druck hin bei der letzten Schwangerschaft zwar geändert, will das Thema aber schnell vergessen nach dem Motto "was wollt ihr denn noch alles, wir machen es doch jetzt anders..."
Meine Frage: Liegen wir mit unserer rechtlichen Einschätzung richtig, dass hier eine gravierende Missachtung von Arbeitnehmerrechten vorliegt? Wie können wir als Interessenvertretung mit Nachdruck dafür sorgen, dass die "Alt-Fälle" entschädigt werden und das Thema nicht unter den Teppich gekehrt wird? Welche Instanzen könnte man außergerichtlich einschalten? (Aufsichtsrat, Heimausicht, Gesundheitsamt?)