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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Weiterbeschäftigung und neuer Arbeitsvertrag

K
Kollig
Jan 2018 bearbeitet

Ich habe vor 6 Monaten eine sogenannte Orlando-Kündigung erhalten (großer Teil unseres Betriebes/212 Mitarbeiter von 223 wurde stillgelegt und eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für mich gab es nicht) zum 31.03.2013. Ich habe eine Kündigungssschutzklage eingereicht. Heute will mein Arbeitgeber mir einen neuen Arbeitsvertrag vorlegen. Befristet nach § 14 Abs. 4 TzBFG bis zum Ende des Prozesses. Muss ich diesen unterschreiben?

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Community-Antworten (4)

G
gironimo

28.03.2013 um 11:54 Uhr

Sprich doch mal mit Deinem Anwalt.

Widerlegt sich da der AG nicht irgendwie selbst mit der Behauptung, es gäbe keine Arbeit?

W
Watschenbaum

28.03.2013 um 12:15 Uhr

§ 14 TzBfG : Absatz 4 sagt lediglich aus, daß für eine Befristung die Schriftform vorgeschrieben ist, da musst du was verwechseln

es handelt sich wohl um eine sog. Prozeßbeschäftigung ? die dient dazu, evtl. Annahmeverzugslohn zu verhindern, wenn ein AG sich nicht so sicher ist, die Kündigungsschutzklage zu gewinnen bzw. der AN eine Prozeßbeschäftigung ablehnt, und sich der AG auf :

§ 615 BGB "Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung .....durch anderweitige Verwendung seiner Dienste ......zu erwerben böswillig unterlässt."

bezieht.

unterschreiben musst du gar nichts, aber..........

das für und wider solltest du dringend mit deinem Anwalt besprechen, ist ein kompliziertes Feld

B
blackjack

28.03.2013 um 13:41 Uhr

Die nach Ausspruch einer Kündigung getroffene Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses befristet weiter zu beschäftigen, bedarf zu ihrer Wirksamkeit nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform (BAG, Urteil v. 22.10.2003, 7 AZR 113/03).

W
Watschenbaum

28.03.2013 um 14:12 Uhr

....wie jede andere Befristung eben auch

aber das ist nicht der Befristungsgrund, deshalb kann man nicht sagen "befristet nach § 14 TzBfG Abs.4"

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