Erstellt am 28.03.2013 um 10:54 Uhr von gironimo
Sprich doch mal mit Deinem Anwalt.
Widerlegt sich da der AG nicht irgendwie selbst mit der Behauptung, es gäbe keine Arbeit?
Erstellt am 28.03.2013 um 11:15 Uhr von Watschenbaum
§ 14 TzBfG : Absatz 4 sagt lediglich aus, daß für eine Befristung die Schriftform vorgeschrieben ist, da musst du was verwechseln
es handelt sich wohl um eine sog. Prozeßbeschäftigung ?
die dient dazu, evtl. Annahmeverzugslohn zu verhindern, wenn ein AG sich nicht so sicher ist, die Kündigungsschutzklage zu gewinnen
bzw. der AN eine Prozeßbeschäftigung ablehnt, und sich der AG auf :
§ 615 BGB
"Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung .....durch anderweitige Verwendung seiner Dienste ......zu erwerben böswillig unterlässt."
bezieht.
unterschreiben musst du gar nichts, aber..........
das für und wider solltest du dringend mit deinem Anwalt besprechen,
ist ein kompliziertes Feld
Erstellt am 28.03.2013 um 12:41 Uhr von blackjack
Die nach Ausspruch einer Kündigung getroffene Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses befristet weiter zu beschäftigen, bedarf zu ihrer Wirksamkeit nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform (BAG, Urteil v. 22.10.2003, 7 AZR 113/03).
Erstellt am 28.03.2013 um 13:12 Uhr von Watschenbaum
....wie jede andere Befristung eben auch
aber das ist nicht der Befristungsgrund, deshalb kann man nicht sagen "befristet nach § 14 TzBfG Abs.4"