Erstellt am 13.08.2013 um 14:06 Uhr von gironimo
Wenn Sie bei Euch arbeiten, haben sie auch Anspruch auf Vergütung.
Es ist die Frage zu klären:
Handelt es sich bei der verspäteten Anhörung des BR um ein versehen (auch in der Personalabteilung kommen ja mal Fehler vor) oder ist das bei Euch ein wiederkehrendes Problem.
Entsprechend würde ich reagieren. Gar nicht reagieren wäre allemal falsch aber das Spektrum reicht von einem ernsten Gespräch mit dem AG bis hin zum Rechtsweg (siehe auch § 101 BetrVG)
Erstellt am 13.08.2013 um 14:15 Uhr von Charlys
Die Bezahlung ist nicht euer Thema. Das ist das Thema und Problem des entsendenden Betrieb/AG und dessen BR. Bei euch wäre es nur die Verletzung des § 99.
Erstellt am 13.08.2013 um 16:05 Uhr von Snooker
Schlafmützigkeit seitens der Personalabteilung, oder auch des BR´s ? Gerade wenn sehr viele LA im Betrieb sind kann ich nicht verstehen das der BR nicht weiss, dann und dann passiert da was, worauf wir ein Auge haben müssen.
Als BR würde ich dem AG zustimmen; sofern er bereit ist umgehen mit dem BR Verhandlungen einer BV für den Einsatz von Leiharbeitern aufnimmt. In dieser konnte man festlegen wann der AG in Zukunft zu Unterrichten hat, wenn er Leiharbeiter be- oder weiterbeschäftigen will. Weiter könnte man dort eine Quote festlegen wie viel Leiharbeiter(Prozentual an den Festangestellten gemessen, z.B 16 % im Betrieb beschäftigt sein dürfen):
Erstellt am 14.08.2013 um 06:37 Uhr von NoPain
So wie es aussieht ist das erst einmal ein 23er, verspätete Meldung. Ferner solltet Ihr prüfen ob Ihr in der Vergangenheit den AG schon aufgefordert hattet freie Stellen im Betrieb auszuhängen – Stellenausschreibung. Habt Ihr das bisher versäumt, könnt Ihr jetzt nicht darauf pochen. Also spätestens jetzt den AG darauf hinweisen das er zukünftig sämtliche freien Stellen intern auszuschreiben hat, dann muss er es tun.
Wenn ZAN auf Stammarbeitsplätze eingesetzt werden sollen ist das erst einmal verboten, siehe auch ständige Rechtsprechung aus Cottbus und Berlin, insbesondere über die positiven Folgen für ZAN sowie die EU Richtlinie zu Leiharbeit. Weitere Widerspruchsgründe bzw. Möglichkeiten sind im § 99 enthalten.
@Snooker,
Leiharbeitsquoten per se sind eigentlich verboten ( AÜG, EU Richtlinie ), es sei denn das in einer solchen BV steht, dass ZAN nicht auf Stammarbeitsplätze eingesetzt werden dürfen ;)