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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Übernahme von JAVis?! - Hier die komplette Regelung für den öffentl. Dienst

M
Melli
Jan 2018 bearbeitet

§ 9 BPersVG, der über § 107 BPersVG unmittelbar auch für alle Landespersonalvertretungsgesetze gilt, und § 78 a BetrVG geben Mitgliedern der JAV/des Personal-/Betriebsrats nach erfolgreicher Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses grund-sätzlich einen Anspruch auf unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Dies bedeutet keine ungerechtfertigte Bevorzugung dieses Personenkreises. Ziel des Weiterbeschäftigungsanspruchs ist es vielmehr, einerseits den in Ausbildung befindli-chen Gremienmitgliedern zu ermöglichen, ihr Amt in innerer Unabhängigkeit und ohne Furcht vor Repressalien auszuüben, sowie andererseits die Kontinuität der Besetzung des Gremiums sicherzustellen. Dabei ist die Weiterbeschäftigung nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Regel. Nur ausnahmsweise, nämlich bei Unzumutbarkeit, soll sich der Arbeitgeber aus seiner Verpflichtung lösen können.

In jüngster Zeit sind nun zunehmend Versuche der öffentlichen wie privaten Arbeitgeber zu beobachten, JAV-Vertreter nicht in den festen Personalbestand zu übernehmen. Die Ar-beitgeber machen geltend, ihnen sei eine unbefristete (Vollzeit)-Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten und bieten stattdessen nur befristete Arbeitsverträge, zum Teil auch (befristete) Teilzeit-Arbeitsverträge an.

Der vorbehaltlose Abschluss eines solchen befristeten oder Teilzeit-Arbeitsvertrags kann zum Verlust des Anspruchs auf unbefristete (Vollzeit)-Weiterbeschäftigung führen. Erst kürzlich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Unterzeichnung eines befristeten Arbeitsvertrags durch den Jugendvertreter innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses als Verzicht auf die unbefristete Weiterbeschäf-tigung gewertet werden kann etwa dann, „wenn im Zusammenhang mit dem Vertrags-schluss besprochen wurde, dass der Jugendvertreter für die Zeit ab Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses eine anderweitige Weiterbeschäftigungszusage hat“ (BVerwG v. 31.5.2005; vgl. zum BetrVG etwa LAG SH v. 21.3.2006; auf die Entscheidungen können Sie über die untenstehenden Links zugreifen).

Der JAV-Vertreter muss deshalb in jedem Fall frist- und formgerecht den Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis gegenüber dem Ar-beitgeber geltend machen. Nur wenn er sicher ist, dass er nicht weiterbeschäftigt werden will (etwa weil er bereits einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber abgeschlos-sen hat), kann diese Geltendmachung des Anspruchs unterbleiben.

3.03501

Community-Antworten (1)

F
Fayence

23.06.2006 um 11:34 Uhr

Melli,

Dein Beitrag ist zwar interessant, aber es handelt es sich nicht um eine "komplette Regelung" für den öffentlichen Dienst sondern "nur" um einen Artikel.

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