Erstellt am 22.03.2013 um 14:34 Uhr von Kölner
@Captain
Er sollte sein Anliegen dem AG vortragen - einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz hat er; in Gänze!
Inwieweit er anschließend noch auf das Wohlwollen der Kollegen hoffen darf, ist ein ganz anderes Thema. Vielleicht macht der BR dem Kollegen schon einmal fit in Sachen mobbing!
Erstellt am 22.03.2013 um 15:24 Uhr von gironimo
§ 5 Nichtraucherschutz (ArbStättV)
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Und zu Abs. 1 kommt der BR mit ins Spiel, wenn es darum geht, wo genau geraucht werden darf und wo nicht (§ 87 BetrVG Ordnung im Betrieb).
Was hat er gegen die Küche nur wenige Meter weiter?
Andererseits eine Kaffeeküche als Raucherraum, finde ich auch nicht so prickelnd.
Erstellt am 22.03.2013 um 23:58 Uhr von Benni
Man kann natürlich in allem ein Problem sehen.
Es gibt offensichtlich eine Küche in der das allgemeine Rauchverbot gilt. Dort können alle AN ihren Kaffee holen.
Zusätzlich hat der Arbeitgeber einen Raucherraum zur Verfügung gestellt. Auch in diesem befindet sich eine Kücheninfrastruktur. Wo ist da das Problem?
Oder wollt Ihr jetzt ernsthaft die These vertreten, der Arbeitgeber dürfe zwar Raucherräume einrichten, müsse diese aber karg wie eine Gefängniszelle ausstatten?
Erstellt am 23.03.2013 um 09:22 Uhr von Kölner
@Benni
Du verkennst das Problem: Es reicht schon, dass ich einem Zigarettenrauch ausgesetzt sein KÖNNTE, damit ich den Anspruch nach Rauchfreiheit beim AG durchsetzen kann.
Wer so, wie Du hier, argumentiert wird sich fragen lassen müssen, ob er nicht etwas verblendet ist...
Erstellt am 23.03.2013 um 09:24 Uhr von Nubbel
es gibt eine raucherküche und eine nichtraucherküche, so what?
Erstellt am 23.03.2013 um 10:32 Uhr von Benni
Kölner,
das: "Es reicht schon, dass ich einem Zigarettenrauch ausgesetzt sein KÖNNTE, damit ich den Anspruch nach Rauchfreiheit beim AG durchsetzen kann." wirst Du doich sicherlich belegen können.
Erstellt am 23.03.2013 um 11:24 Uhr von Kölner
@Benni
§ 3a Abs. 1 ArbStättV
Nicht bekannt?
Erstellt am 23.03.2013 um 11:42 Uhr von Nubbel
kölner, wer zwingt nichtraucher, ihren kaffee in der raucherküche zu holen, wenn sie das auch in der nichtraucherküche machen können?
als br sollte man dem nichtraucher nen roller schenken damit er die 15 m besser schafft.
Erstellt am 23.03.2013 um 11:51 Uhr von Kölner
@Nubbel
Nur für Dich: Der RAUCHER hat kein Recht auf ein Raucherraum.
Der nicht rauchende AN hat aber ein Recht auf den Schutz seiner Gesundheit! - vor allem, wenn diese ggf. durch einen unzureichenden geduldeten Raum für Raucher gefährdet ist.
@Captain
Dem AN kann man den kurzen Weg zu der entsprechenden Behörde empfehlen, dann geht es hins. der Duldung/Nichtmehrduldung des Raucherraumes noch schneller...
Erstellt am 23.03.2013 um 14:31 Uhr von Bennni
Kölner,
der § 3a Abs. 1 ArbStättV ist mir sehr wohl bekannt. Nicht bekannt war mir bisher die von Dir vorgebrachte Interpretation.
Zitieren wir doch einfach mal den § 3a Abs. 1:
"§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen."
Also, weder finde ich da ein "könnte" (bist Du Dir sicher, dass Du den richtigen Paragraphen bezogen hast?), noch lässt sich daraus ein direkter Durschsetzungsanspruch des AN ableiten.
Was muss der AN denn laut § 3 a Abs 1. machen?
Wenn er eine Gefährdung identifiziert, dann ist er auf jeden Fall auf der sicheren Seite wenn er die "vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse" berücksichtigt. Diese Regeln und Erkenntnisse sind auch als "Arbeitsstättenregeln" (ASR) bekannt.
Er sucht sich also hier im Falle des Nichtraucherschutzes die ASR A 3.6 "Lüftung" heraus und liest dort unter 4.2:
"(6) Der Nichtraucherschutz nach § 5 Abs. 1 ArbStättV kann u. a. durch ein Rauchverbot in Gebäuden oder durch baulich abgetrennte Raucherräume oder -bereiche oder Rauchen im Freien umgesetzt werden. Von diesen Bereichen dürfen keine Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch für die nicht rauchenden Beschäftigten ausgehen."
Er verhängt also ein allgemeines Rauchverbot, richtet baulich abgetrennte Raucherräume ein (nämlich einen sparaten Raucheraufenthaltsraum) und stellt sicher dass dieser über eine funktionierende Lüftung und eine fest schließende Tür verfügt.
Damit hat er die Regeln und Erkenntnissse der ASR umgesetzt und laut Arbeitsstättenrichtlinie ist dann davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind.
Die "entsprechende Behörde" wird dann nur noch ein breites Dauergrinsen aufsetzen wenn ein AN bei ihnen aufschlägt und verlangt dass diese den Raucheraufenthaltsraum amtlicherseits schließen lassen.
Erstellt am 23.03.2013 um 14:55 Uhr von blackjack
Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf EINZELNE Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen (§ 5 Abs. 1 ArbStättV).
Mit Blick auf die grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte der Raucher (Art. 2 Abs. 1 GG) müssen Rauchverbote dem "Verhältnismäßigkeitsgrundsatz" entsprechen.
Sie müssen daher zu ihrer Wirksamkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung erforderlich sein, um insbesondere die übrigen Beschäftigten zu schützen, wobei unter medizinischen Gesichtspunkten ein entsprechendes Schutzbedürfnis zumindest innerhalb der Arbeitsstätte regelmäßig anzunehmen sein dürfte.
Rauchverbote dürfen darüber hinaus Raucher aber NUR ANGEMESSEN einschränken.
Erstellt am 23.03.2013 um 16:51 Uhr von Nubbel
ich sehe hier, dass der arbeitgeber alles getan hat. was will man machen, wenn nichtraucher den rauchern hinterherlaufen und die ausgewiesenen raucherräume ohne grund aufsuchen?