Erstellt am 20.03.2013 um 17:26 Uhr von gironimo
Wenn das Thema bei Euch auf der Tagesordnung steht, empfehle ich
http://www.waf-seminar.de/seminargruppe/lohn-und-gehalt-nutzen-sie-ihre-mitbestimmungsrechte/BR148
oder
http://www.waf-seminar.de/seminargruppe/betriebliche-lohngestaltung/BR159
Ganz allgemein: Der §87 BetrVG konkretisiert ja für die in diesem §§ genannten Punkte, dass der BR mitzubestimmen hat, wenn es (ganz konkret in diesem Betrieb) keine tarifliche oder gesetzliche Regelung gibt. Demnach könntet Ihr also so etwas wie eine Entgeltstruktur für Euren Betrieb entwickeln. Allerdings hättet Ihr keinen Hebel, um den Geldtopf für Zulagen mit Geld zu füllen. Bei der Mitbestimmung geht es darum, das Geld aus dem Topf zu verteilen, dass der AG "freundlicher Weise" hineingetan hat. Anders eben bei der Gewerkschaft, die ja Kampfmaßnahmen durchführen kann.
Aber wie Du schon richtig feststellst. Eigentlich sind derartige Zulagen eine Sache der Gewerkschaft. Das müssen dann eben auch mal die 95% der AN erkennen - oder sie sind mit der Situation zufrieden.
Vielleicht nimmst Du trotzdem mal Kontakt mit der Gewerkschaft auf.
Erstellt am 21.03.2013 um 11:21 Uhr von Dickkopf
Hallo gironimo!
Danke für die Antwort und den Schulungshinweis ;-)
Eine generelle Lohnstruktur haben wir. Danach bekommt aber derjenige, der eine bestimmte Tätigkeit im Mehrschichtsystem ausübt das Gleiche Gehalt, wie derjenige, der diese Tätigkeit in einer festen Schicht leistet, obwohl der im Mehrschichtsystem von der Lage der Arbeitszeit her gegenüber dem Anderen im Freizeit- und Erholungswert benachteiligt ist (deshlab gibt es sonst ja auch Zulagen dafür...) Nach §87 sehe ich da die Möglichkeiten einfach nicht!
... "Das müssen dann eben auch mal die 95% der AN erkennen"...
leider müssen die 100% das dann hinnehmen ... Den Kontakt zur Gewerkschaft hatte ich schon mal aufgenommen und werde mich da auch weiterhin bemühen - aber was machen wir, wenn sich da nichts tut?
Erstellt am 21.03.2013 um 11:41 Uhr von blackjack
Zumindest für Nachtarbeit gilt;
Der ArbGeb hat dem NachtArbN für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm für die Nachtarbeit zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (§ 6 Abs 5 ArbZG), soweit keine tarifvertragliche Regelung eingreift.
Erstellt am 21.03.2013 um 13:30 Uhr von rkoch
Ergänzend: Als "angemessener Zuschlag" wird, in Ermangelung einer Definition von "angemessen" im ArbZG, im allgemeinen die Steuerbefreiungs-Regelung aus §3b eStG angesehen, d.h. für Nachtarbeit sind 25% angemessen.