Erstellt am 18.03.2013 um 12:15 Uhr von gironimo
... was ja nachvollziehbar ist.
Aber so lange vom Wortlaut der alten BV das nach Hause schicken möglich ist, würde es gehen (Kapovaz-Regel; kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit).
Oft sind aber alte BVs so schwammig formuliert, dass der AG Spielräume hat, die nicht erwünscht waren.
Um Deine Frage beantworten zu können, müsste man also Details wissen.
Andererseits seid Ihr ja auf dem richtigen Weg, wenn Ihr eine neue BV aushandeln wollt. Sorgt für klare Regeln.
Ganz allgemein ist der AG im Annahmeverzug, wenn er einfach Leute nach Hause schickt. Und einfach Urlaub abziehen geht auch nicht (siehe auch bürgerliches Gesetzbuch)
Erstellt am 18.03.2013 um 12:55 Uhr von Hoppel
@ Betrps
Eine BV die AN eine Zeitschuld von bis zu 40 Stunden zugesteht, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Aber auch eine BV kann sich zu KEINEM ZEITPUNKT über die individuell arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinweg setzen.
Haben all Eure KollegInnen einen AV, der eine wöchentliche Arbeitszeit von z.B. 40 Stunden vorsieht, muss der AG die Arbeitsleistung in diesem Umfang annehmen.
Was die Minusstunden betrifft, MUSS ganz allein der AN darüber entscheiden können, ob er das "Angebot" des AG annimmt, Geld für eine noch nicht erbrachte Gegenleistung (Arbeit) erhalten zu wollen = Gehalt für bis zu 40 Minusstunden.
Ein anderes Handling würde bedeuten, dass der AG sein unternehmerisches Risiko im Umfang dieser 40 Stunden auf seine AN abwälzen kann und das darf nicht sein.
Anders sähe es aus, wenn die AV z.B. lauten: 30 Stunden fest, 10 Stunden flexibel.
Und falls ein TV greift, sind auch dessen Bedingungen zu beachten.
Und was den Urlaub betrifft. Der AG gewährt den Urlaub, aber jeder AN hat ein Recht darauf, dass seine zeitlichen Wünsche berücksichtigt werden. Und ohne BR läuft hier nichts!
Auch kann der AG die betriebsübliche Arbeitszeit sowieso NICHT ohne Zustimmung des BR verkürzen.
Jedenfalls scheint bei Euch etwas ganz gehörig schief zu laufen.
Erstellt am 18.03.2013 um 12:59 Uhr von Kölner
@Hoppel
Wir sind uns aber einig, dass es viele BVs gibt, die genau das ermöglichen, was Du als 'das darf nicht sein' betitelst: Dem AG zu ermöglichen über das AZ des AN zu befinden...
Erstellt am 18.03.2013 um 13:28 Uhr von Snooker
@Kölner
Diese BV´s müssen aber nicht immer gültig sein wenn sie nicht wenigstens eine Verbesserung gegenüber dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz von 1957 beinhaltet. Hier mal die aktuelle Fassung vom heutigem Tage.
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008167
@Betrps
Ich würde als BR eher drauf hinarbeiten das das Stundenkonto deutlich erhöht wir.; sowohl bei den Minus , wie auch bei den Plusstunden. Es sollsogar Branchen geben diewegen der Witterungsbedingten arbeiten ein Stundenkontinget von 300 oder 400 Std. aufbauen, weil sie fast den ganzen Winter zu hause sitzen. Wer dann so eine Branche als Berufszweig wählt, sollte aber auch mal mit einkalkullieren das man Geld verdienen im Sommer kann durch Stunden kloppen und im Winter in die Sonne fliegen kann (hier ist auch die Möglichkeit der Ferienzeit mit schulpflichtigen Kindern gegeben). Wenn mann dann noch das sogennnte Baugeld dazu rechnet und Stundenkonto, Urlaub und Baugeld sozialverträglich aufteilt kommt so über dem gesamten Winter. (wenn er nicht zu lange dauert..grummel)
Erstellt am 18.03.2013 um 18:12 Uhr von Hoppel
@ Kölner
Diese BVen gibt es mit Sicherheit in Hülle und Fülle.
Aber wir können uns doch sicherlich darauf einigen, dass man daraus nicht ableiten kann, dass diese BVen auch rechtlichen Bestand haben würden.
@ Snooker
Schlechtwetterarbeiten in Österreich trägt wenig bis nichts zur Beantwortung der hiesigen Fragestellung bei.
Erstellt am 18.03.2013 um 20:22 Uhr von Snooker
Uuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuupppppps. Danke für´s aufpassen Hoppel. Lasse es aber als warnendes Beispiel drin, wie schnell man doch meilenweit daneben liegen kann. Sorry.